ZAMBA vs. RAMBAZAMBA vor dem Bundespatentgericht

Dass heute in der Republik großflächig Rambazamba herrscht, ist offensichtlich. Diesem Faktum muss ein Blog-Eintrag zu Rosenmontag Rechnung tragen. Es ist aber gar nicht einfach, den Balanceakt zwischen Rambazamba und juristischer Seriosität einzuhalten. Da kommt der auf den Tag genau zehn Jahre alte Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12.2.2014 (26 W (pat) 545/12) wie gerufen. Um uns in die patentrechtliche Streitsituation hineinzudenken, können wir ein Gedankenexperiment machen: Wer von uns denkt bei „ZAMBA“ an „RAMBAZAMBA“?

Konfrontiert war des Bundespatentgericht mit folgender Situation:

Gegen die Eintragung der Marke 30 2010 049 582 RAMBAZAMBA für die Waren „33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere“ war Widerspruch erhoben worden. Der Widerspruch kam vom Inhaber der eingetragenen, prioritätsälteren Marke 30 2010 013 659 ZAMBA, eingetragen für die Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette“ usw. usw. bis hin zu „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“.

Der Inhaber der Marke ZAMBA war der Auffassung, zwischen den Marken ZAMBA und RAMBAZAMBA bestehe Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil der Bestandteil „ZAMBA“ den Gesamteindruck der angegriffenen Marke präge oder innerhalb dieser Marke dominiere. Dieser Ansicht folgte das Bundespatentgericht nicht und argumentierte wie folgt:

Bei der Wortfolge „RAMBA ZAMBA“, aus der die angegriffene Marke besteht, handelt es sich – wie die Markenstelle bereits festgestellt hat – nicht um eine Phantasiebezeichnung, sondern um einen umgangssprachlich gebräuchlichen und dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher von Getränken bekannten Gesamtbegriff, der eine wilde Art des Feierns bezeichnet und ein Synonym zu Begriffen wie „Radau“, „Remmi Demmi“, oder „Spektakel“ darstellt (vgl. insoweit z. B. Wiktionary, das freie Wörterbuch, auf http://de…org/…). Bei einem als solchem erkannten Gesamtbegriff hat der Verkehr aber keinerlei Veranlassung, sich nur an einem einzelnen Teil des Gesamtbegriffs zu orientieren und diesen mit nur einem Teil schriftlich oder mündlich wiederzugeben (BGH GRUR 1999, 586, 587 – White Lion; GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling). Ebenso wenig kommt einer älteren Marke, die in eine jüngere Kennzeichnung übernommen wird, dort eine selbstständig kennzeichnende Stellung zu, wenn die verschiedenen Bestandteile der jüngeren Marke dort zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verschmelzen (BPatG PAVIS PROMA, 29 W (pat) 88/05, Beschluss vom 19.09.2007 – ONEtoONE/ONE).

BPatG Beschl. v. 12.2.2014 – 26 W (pat) 545/12, BeckRS 2014, 6585

Nun haben wir nicht nur einen wichtigen markenrechtlichen Grundsatz kennengelernt, sondern auch noch erfahren, dass „dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher von Getränken“ die umgangssprachlich maßgebliche Bedeutung von RAMBAZAMBA bekannt sei. Das wäre einmal eine Rosenmontagsumfrage wert. Als Beleg dient dem Bundespatentgericht das freie Wörterbuch Wiktionary. Warum dabei die URL anonymisiert wurde, erschließt sich dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher von Online-Wörterbüchern nicht. Deswegen sei hier die URL für RAMBAZAMBA im Wiktionary nachgeliefert: https://de.wiktionary.org/wiki/Rambazamba.

Darauf ein kräftiges Helau, Alaaf, Allez Hopp, oder was auch immer … .

Ein Kommentar

  1. Der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsstudierende der Rechtswissenschaft sagt:

    Der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsstudierende der Rechtswissenschaft bedankt sich für Ihre Kommentierung dieser gerichtlichen Entscheidung oder was auch immer … .

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