FAZ.NET vom 22.02.2024 schreibt in einem Artikel mit der Überschrift „Klimaforscher verliert vor dem Arbeitsgericht“, den ich über das Frankfurter Allgemeine Archiv abgerufen habe, wie folgt:
Gianluca Grimalda, der Forscher, der nicht fliegen will, wurde am Donnerstag vor dem Arbeitsgericht Kiel enttäuscht. In einer zweiten Anhörung verlor er den Prozess gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, das Kieler Institut für Weltwirtschaft (IfW). Auch den Streitwert von 9000 Euro muss er wohlmöglich zahlen.
Über welche Formulierung könnte man hier stolpern?
Exakt: Der Streitwert ist eine Bemessungsgrundlage, z.B. für die Gerichts- und die Anwaltskosten. Der Streitwert ist aber nicht zu zahlen. Das scheint auch der FAZ aufgefallen zu sein. Denn in dem entsprechenden Artikel auf der Webseite heißt es nun:
Gianluca Grimalda, der Forscher, der nicht fliegen will, wurde am Donnerstag vor dem Arbeitsgericht Kiel enttäuscht. In einer zweiten Anhörung verlor er den Prozess gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, das Kieler Institut für Weltwirtschaft (IfW). Auch die Gerichtskosten von 9000 Euro soll er tragen.
Aus „Streitwert“ ist also still und heimlich „Gerichtskosten“ geworden. Und das ist richtig. In Bezug auf die Anwaltskosten gilt nämlich § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG:
Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.
Eine Frage bleibt allerdings offen: Belief sich der Streitwert auf 9.000 Euro oder soll es sich bei diesem Betrag um die Gerichtskosten handeln? Alles spricht dafür, dass bei der Berichtigung einfach das Wort „Streitwert“ durch das Wort „Gerichtskosten“ ersetzt wurde, ohne dass der Betrag von 9.000 noch einmal geprüft worden ist.
Schreibe einen Kommentar