Wenn man im Studium einen Streitstand kennenlernt und in einer Examensklausur den „Verdacht“ hat, den Streitstand wiederzuerkennen, ist Vorsicht angezeigt. Denn es kann sein, dass sich die rechtliche Beurteilung der Problematik in der Zwischenzeit verändert hat. Dies soll heute anhand eines Beispiels demonstriert werden.
Es war umstritten, ob es sich bei der Übernahme einer Bürgschaft um einen Vertrag handelt, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Zu dieser Frage hatte der BGH wie folgt entschieden:
Das Widerrufsrecht nach § 355 iVm §§ 312 b I, 312 g I BGB setzt gem. § 312 I BGB einen Verbrauchervertrag (§ 310 III BGB) voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Erforderlich ist, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrags die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts erfüllen Bürgschaften nicht.
BGH, Urt. v. 22.9.2020 – XI ZR 219/19, juris Rn. 15
Wenn man sich heute in einer Klausur mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich bei der Übernahme einer Bürgschaft um einen Vertrag handelt, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, macht man etwas falsch. Wo liegt das Problem?
Weiterlesen