Letzte Woche haben wir uns hier im Blog bereits mit dem Artikel der Bild-Zeitung vom 20.02.2024 mit dem Titel „Gelber Umschlag: Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren! –
Reagieren und rechtzeitig prüfen lassen“ beschäftigt. In dem Artikel heißt es bezüglich des Zustellungsdatums:
Dieses Datum ist besonders wichtig. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, die geforderten Beträge zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Verstreicht die Frist, kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid. In keinem Fall sollten Sie den Mahnbescheid ignorieren.
Über eine problematische Formulierung haben wir letzte Woche schon nachgedacht. Heute geht es um einen weiteren Aspekt aus dem Zitat.
In dem Zitat wird die These verfochten, dass es in dem Fall, in dem die Widerspruchsfrist verstrichen ist, zu einem Vollstreckungsbescheid komme. Das ist aber nicht zwingend, wie wir § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO entnehmen können:
Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.
Entscheidend ist hier das Antragserfordernis („auf Antrag“). Sollte ein Antragsgegner demnach nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben haben, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu stellen. Diesen Antrag muss er aber nicht stellen. Und wenn er diesen Antrag nicht stellt, dann darf das Gericht auch keinen Vollstreckungsbescheid erlassen. Insbesondere kann der Antrag auch nicht schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden (§ 699 Abs. 1 S. 2 HS. 1 ZPO). Es handelt sich also – anders als das Zitat vermuten lässt – nicht um einen Automatismus in Bezug auf den Erlass eines Vollstreckungsbescheids.
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