Heute möchte ich auf eine Änderung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufmerksam machen, die künftig auch in der Klausurpraxis eine Rolle spielen kann, allerdings erst ab dem 1. August 2024. Im BGBl. 2024 I Nr. 121 vom 17.04.2024 wurde das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht verkündet. Mit diesem Gesetz werden nach § 23 BVerfGG §§ 23a bis 23e BVerfGG eingefügt. Was bedeutet das nun für Klausuren?
Wenn die Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zu prüfen ist, muss – ab dem 1. August 2024 – § 23c BVerfGG Berücksichtigung finden:
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Insofern kann auf das Wissen zurückgegriffen werden, das man sich schon zu § 130d ZPO angeeignet hat. Für die Definition des elektronischen Dokuments im Sinne von § 23c S. 1 BVerfGG greift man dann auf § 23a BVerfGG zurück. Auch hier kann man erkennen, dass das Wissen zu § 130a ZPO übertragbar ist.
Es kann also vorkommen, dass künftig z.B. bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unter dem Prüfungspunkt „Form“ keine Fax-Thematik mehr zu diskutieren ist, sondern eine beA-Problematik (beA = besonderes elektronisches Anwaltspostfach, § 23a Abs. 4 Nr. 2 BVerfGG).
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