
Der innerbetriebliche Schadensausgleich war hier im Blog bereits zweimal Thema (vgl. den Beitrag „Innerbetrieblicher Schadensausgleich, oder: Wie war das noch einmal mit der groben Fahrlässigkeit?“ und den Beitrag „Innerbetrieblicher Schadensausgleich, oder: „Leichte Fahrlässigkeit“ oder „leichteste Fahrlässigkeit“?„). Heute soll unter einem anderen Gesichtspunkt über den innerbetrieblichen Schadensausgleich nachgedacht werden. Dieser Gesichtspunkt verdeutlicht, dass es noch eine weitere Facette gibt: Stellen wir uns folgenden Fall vor: Ein Arbeitnehmer fügt im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit einem betriebsfremden Dritten leicht fahrlässig einen Vermögensschaden zu. Kann der Dritte nun den Arbeitnehmer in Anspruch nehmen oder kann sich der Arbeitnehmer im Außenverhältnis zum Dritten auf das Prinzip des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen, um den gegen ihn erhobenen Anspruch zu reduzieren?
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