Ein Artikel in der Bild-Zeitung kann – das haben wir hier im Blog schon häufig gesehen – Anlass für zwangloses juristisches Nachdenken sein. In diesem Sinne betrachten wir mit dieser Lernabsicht im Hintergrund das folgende Zitat:
Iris Klein zu BILD: „Ich wollte auf Mallorca geschieden werden. Dazu müssen aber beide Parteien unterschreiben. Das macht Peter nicht. Er will in Berlin geschieden werden.“
Und weiter: „Ich bekam Post vom Gericht in Berlin, dass die Scheidung in Berlin stattfinden würde. Obwohl die Stadt mit Peter und mir gar nichts zu tun hat. Ich bin inzwischen wieder in Deutschland gemeldet, in Worms. Dort habe ich jetzt eine Anwältin. Sie hat alle Unterlagen aus Berlin nach Worms schicken lassen, da geht es nun weiter.“
Warum Berlin? Iris vermutet, dass Peter öfter wegen Yvonne Woelke in der Hauptstadt sein könnte. Diese hat dort nach eigenen Angaben eine kleine Wohnung.
https://www.bild.de/unterhaltung/stars-und-leute/iris-klein-im-liebesglueck-peter-klein-im-kohle-glueck-scheidungs-einigung-6631e8d3ea3d1b6187eba1c2
Wie kann man auf die Idee kommen, dass ein Gericht in Berlin zuständig sein könnte?
Die Antwort findet sich in § 122 Nr. 7 FamFG. Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit in Ehesachen, wozu nach § 121 Nr. 1 FamFG auch Verfahren auf Scheidung der Ehe (sog. Scheidungssachen) zählen. In § 122 Nr. 7 FamFG heißt es:
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat; 7. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Wenn sich die örtliche Zuständigkeit also nicht über § 122 Nr. 1 bis Nr. 6 FamFG bestimmen lässt (und das scheint in concreto der Fall gewesen sein), ist schließlich das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
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