
Bis zum 31.12.2023 war anerkannt, dass die Gesellschafter einer GbR nach § 128 HGB analog (i.d.F. bis zum 31.12.2023) akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR haften. Für Altverbindlichkeiten der GbR wurde die Haftung der Gesellschafter auf der Basis von § 130 HGB analog (i.d.F. bis zum 31.12.2023) begründet. Wer das einmal so gelernt hat, könnte geneigt sein, in Klausuren weiterhin so zu argumentieren. Das wäre aber nicht gut. Denn eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) hat der Gesetzgeber jedoch die bislang im GbR-Recht vorhandene Lücke mit Wirkung zum 01.01.2024 geschlossen.
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