Archiv für August 2024

Scheidung -> Was passiert mit dem Nachnamen?

In den vergangenen Wochen hat sich die Boulevardpresse intensiv mit der Frage befasst, ob Oliver Pocher erzwingen kann, dass Amira Pocher wieder ihren Mädchennamen Aly annimmt. Praktisch stellt sich die Frage nicht mehr. Denn Amira hat sich entschieden, wieder ihren Mädchennamen zu tragen. Die Fallkonstellation bietet Anlass, das Thema „Ehenamen“ heute etwas genauer zu betrachten.

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Landesrecht und Feiertage

Ein Ereignis in der vergangenen Woche lädt dazu ein, über ein juristisches Problem nachzudenken. Am Donnerstag, den 15.08. war Mariä Himmelfahrt. Unter anderem im Saarland handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage bei Mariä Himmelfahrt um einen gesetzlichen Feiertag. In Rheinland-Pfalz hingegen ist Mariä Himmelfahrt kein gesetzlicher Feiertag. Das führt zu vielen juristischen Fragen. Eine davon ist die folgende: Kann sich ein Arbeitnehmer, der im Saarland wohnt, aber in Rheinland-Pfalz arbeitet, auf § 2 Abs. 1 EFZG berufen.

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Versöhnungsversuch: Auf welche Fristen bezieht sich § 1567 Abs. 2 BGB?

Aus § 1565 Abs. 2 BGB ergibt sich der Grundsatz, dass eine Scheidung den Ablauf eines Trennungsjahres voraussetzt:

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Betrachten wir folgendes Beispiel: Ehegatten haben sich am 01.01.2022 getrennt. Vom 01.09.2022 bis zum 01.10.2022 haben sie einen Versöhnungsversuch unternommen, der letztlich aber gescheitert ist. Einem Familienrichter liegt am 05.01.2023 die Frage vor, ob das Trennungsjahr bereits verstrichen ist.

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Urlaubsanspruch berechnen

Heute soll eine Thematik betrachtet werden, die in Klausuren eine Rolle spielen kann, aber auch im eigenen Berufsleben relevant ist. Es geht um die Berechnung des Urlaubsanspruchs von Arbeitnehmern. Wir wählen für unser Beispiel einen Arbeitnehmer, der seit einem Jahr bei seinem Arbeitgeber arbeitet.

Ausgangspunkt für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist insofern § 3 Abs. 1 BUrlG. Dort heißt es:

„Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“

Eine erste Frage ist nun die, was im Sinne von § 3 Abs. 1 BUrlG unter „Werktagen“ zu verstehen ist. Insofern hilft § 3 Abs. 2 BUrlG weiter:

„Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

Da der Samstag hier als Werktag behandelt wird – er ist weder Sonntag noch gesetzlicher Feiertag – geht das Bundesurlaubsgesetz also von einer 6-Tages-Woche aus. Wer in einer 6-Tages-Woche arbeitet, erhält nach § 3 Abs. 1 BUrlG mindestens 24 Werktage Urlaub. Wie sieht es aber aus, wenn man nur einen Tag pro Woche zu arbeiten hat, sich also gewissermaßen in einer 1-Tages-Woche befindet?

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