In den vergangenen Wochen hat sich die Boulevardpresse intensiv mit der Frage befasst, ob Oliver Pocher erzwingen kann, dass Amira Pocher wieder ihren Mädchennamen Aly annimmt. Praktisch stellt sich die Frage nicht mehr. Denn Amira hat sich entschieden, wieder ihren Mädchennamen zu tragen. Die Fallkonstellation bietet Anlass, das Thema „Ehenamen“ heute etwas genauer zu betrachten.
Ausgangspunkt unserer Betrachtung ist die Eheschließung zwischen Oliver Pocher und Amira Aly. Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sie „Pocher“ zum gemeinsamen Familiennamen, also zum Ehenamen bestimmt. Was passiert mit dem gemeinsamen Familiennamen im Falle einer Scheidung? Das regelt § 1355 Abs. 5 BGB:
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB geht von dem Regelfall aus, dass ein geschiedener Ehepartner den Ehenamen behält. Denkbar ist es aber auch – so § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB – kraft eigener Entscheidung wieder den Geburtsnamen anzunehmen oder den Namen, den man bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Es ist auch möglich, dem Ehenamen den Geburtsnamen oder den Namen, den man zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführt hat, voranzustellen oder anzufügen. Für Einzelheiten und gewisse Modifikationen verweist § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB auf § 1355 Abs. 4 BGB.
Bleibt nur noch die Frage zu klären, ob ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten verlangen kann, den gemeinsamen Familiennamen abzulegen. Dazu v. Sachsen Gessaphe:
Da der vom anderen Ehegatten abgeleitete Ehename nicht bloß geliehener, sondern zu eigenem Recht erworbener Name des mit seinem Namen weichenden Ehegatten wird (→ Rn. 9), hat der namensgebende Ehegatte grundsätzlich kein Recht zur Untersagung der Fortführung des Ehenamens durch den anderen Ehegatten oder der Weitergabe durch ihn an einen neuen Ehegatten; eine Untersagung kommt nur in Fällen krassen Rechtsmissbrauchs als Sanktion für ein in so hohem Maße zu missbilligendes Verhalten des anderen Ehegatten in Betracht, dass die Fortführung – oder Weitergabe – des Namens gegen Treu und Glauben verstößt.
MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe, 9. Aufl. 2022, BGB § 1355 Rn. 64
Übrigens: Mit dem Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 hat der Gesetzgeber § 1355 BGB durch „§§ 1355 bis 1355b BGB n.F.“ ersetzt. Das Gesetz tritt am 01.05.2025 in Kraft. Also Wiedersehen hier im Blog am 01.05.2025 :-).
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