Archiv für September 2024

Schutzschrift: Was und wozu?

Ein aktueller Artikel in der Bild-Zeitung könnte der Einstieg in eine mündliche Prüfung sein. Es haben aber auch andere Publikationen darüber berichtet. In dem Bild-Artikel heißt es:

Jetzt wurde beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main ein höchst brisantes Dokument eingereicht – eine sogenannte Schutzschrift – mit der Cora sich offenbar gegen einen möglichen nächsten Gerichtsschlag ihres Ex-Mannes wappnet. BILD erfuhr aus Justizkreisen vom Inhalt dieses Dokuments – über den Cora nicht sprechen soll.

https://www.bild.de/unterhaltung/stars-und-leute/bild-schreibt-was-cora-nicht-mehr-ueber-ralf-schumacher-sagen-soll-66f5114e8a8bd947a8b7a055

Dieses Zitat könnte zu der Frage führen, worum es sich bei einer Schutzschrift handelt.

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„Die größten Ehe-Irrtümer“?

Das SAT1 Frühstücksfernsehen hat mit einer Anwältin zum Thema „Die größten Ehe-Irrtümer – so ändert sich die Rechtslage“ gesprochen. Ausgangspunkt war u.a. folgende Zuschauerfrage:

Frage einer Zuschauerin: „Wenn ein Partner in der Ehe einen Kredit aufnimmt, die Ehe geschieden wird und der Kreditnehmer aufhört zu arbeiten, muss dann der Partner, der noch in Arbeit steht, dafür aufkommen?“

Daraufhin hat die Anwältin wie folgt geantwortet:

Ja, auch bei Schulden, da muss man sagen, jeder trägt seine Schulden. Da ändert auch die Heirat jetzt nichts dran grundsätzlich. Ja, ich hafte jetzt nicht automatisch durch die Heirat für die Schulden des anderen. Aber – ganz klar: Wenn ich natürlich etwas unterschreibe, ja, und selber dann in der Haftung bin und der andere fällt dann aus. Dann muss ich auch, das nennt sich dann Gesamtschuldnerhaftung, ja, dann muss auch für den Teil des anderen haften. Und deswegen sage ich immer: Bitte, bitte. Ganz vorsichtig, wenn man etwas unterschreibt, ja, oder auch wenn man, ja, zum Beispiel eben auch einen Kreditvertrag unterschreibt für den anderen noch mit. Dann sind das hinterher die eigenen Schulden, ja.

Die Moderation sagte dann:

Aber wenn der Partner diesen Kredit allein aufgenommen hat, dafür unterschrieben, dann ist es seins.

Daraufhin die Anwältin:

Genau.

Die Moderatorin:

Richtig.

Die Anwältin:

Das ist richtig.

Und abschließend die Moderatorin:

Ich habe schon viel gelernt heute.

Kann es nicht sein, dass ein Ehegatte auch ohne Unterschrift für die Schulden des anderen Ehegatten haftet?

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Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

Es ist immer erfreulich, wenn wir in Prüfungssituationen auf vorgegebene Definitionen des Gesetzgebers (Legaldefinitionen) zurückgreifen können. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass auch bei der Arbeit mit Legaldefinitionen Schwierigkeiten auftreten. Eine Problematik besteht beispielsweise dann, wenn sich eine Legaldefinition gewissermaßen der gegenteiligen tatbestandlichen Voraussetzung widmet und wir deswegen eine Umformulierung versuchen müssen. Um ein Beispiel zu nennen: § 1628 BGB bezieht sich auf Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Wie könnte nun eine Definition für „erhebliche Bedeutung“ aussehen?

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DIP – Recherchetipp

Nach der Lektüre des Beitrags „Versöhnungsversuch: Auf welche Fristen bezieht sich § 1567 Abs. 2 BGB?“ hier im Blog, könnte man sich die Frage stellen, ob es aufwendig ist, die Entstehungsgeschichte eines Gesetzes aus den 70er Jahren zu rekonstruieren. In Klausuren wird sich diese Problematik nicht stellen. In Hausarbeiten wird aber üblicherweise erwartet, dass auch eine historische Auslegung betrachtet wird.

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Ehevertrag zwischen Nicht-Ehegatten?

Heute soll es mal wieder um eine familienrechtliche Fragestellung gehen, die sowohl in Klausuren als auch in der Praxis von Bedeutung sein kann. Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass sich oft ein zweiter Blick auf den genauen Wortlaut einer Norm empfiehlt. Ausgangspunkt unserer Überlegungen ist § 1408 Abs. 1 BGB:

Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

Da drängt sich förmlich die Frage auf, ob auch Verlobte einen Ehevertrag schließen können.

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