Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

Es ist immer erfreulich, wenn wir in Prüfungssituationen auf vorgegebene Definitionen des Gesetzgebers (Legaldefinitionen) zurückgreifen können. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass auch bei der Arbeit mit Legaldefinitionen Schwierigkeiten auftreten. Eine Problematik besteht beispielsweise dann, wenn sich eine Legaldefinition gewissermaßen der gegenteiligen tatbestandlichen Voraussetzung widmet und wir deswegen eine Umformulierung versuchen müssen. Um ein Beispiel zu nennen: § 1628 BGB bezieht sich auf Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Wie könnte nun eine Definition für „erhebliche Bedeutung“ aussehen?

Anerkanntermaßen sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung solche, die keine Angelegenheiten des täglichen Lebens sind. Für Angelegenheiten des täglichen Lebens findet sich eine Legaldefinition im BGB, nämlich in § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB:

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Eine Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens ist also anzunehmen, wenn es sich

(1) um eine häufig vorkommene Angelegenheit handelt

und (kumulativ)

(2) die Entscheidung keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hat.

Bei der Umformulierung der Definition für „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ müssen wir nun vorsichtig sein. Denn eine Angelegenheit ist dann von erheblicher Bedeutung, wenn es sich

(1) nicht um eine häufig vorkommende Angelegenheit handelt

oder

(2) die Entscheidung schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hat.

Während eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB also nur dann anzunehmen ist, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung bereits dann gegeben, wenn eine der Voraussetzungen in der Rekonstruktion von eben realisiert ist.

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