Heute mal wieder eine Kleinigkeit zum Training der aufmerksamen Lektüre. Zugleich kann man daraus etwas in der Sache lernen. Es geht um folgende Passage aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Die Vertragsstrafe, welche von der Beklagten als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) im Betrieb ihres Handelsgewerbes versprochen ist, kann gemäß § 348 BGB auch nicht auf Grund der Vorschriften in § 343 BGB herabgesetzt werden.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 6 U 24/24, juris Rn. 51
Die entsprechende Passage findet sich gleichlautend auch bei beck-online. Worüber könnte man hier stolpern?
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