Heute mal wieder eine Kleinigkeit zum Training der aufmerksamen Lektüre. Zugleich kann man daraus etwas in der Sache lernen. Es geht um folgende Passage aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Die Vertragsstrafe, welche von der Beklagten als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) im Betrieb ihres Handelsgewerbes versprochen ist, kann gemäß § 348 BGB auch nicht auf Grund der Vorschriften in § 343 BGB herabgesetzt werden.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 6 U 24/24, juris Rn. 51
Die entsprechende Passage findet sich gleichlautend auch bei beck-online. Worüber könnte man hier stolpern?
Die Vertragsstrafe soll nach § 343 BGB nicht herabgesetzt werden können und das soll sich aus § 348 BGB ergeben. Richtig ist, dass die Möglichkeit der Herabsetzung einer Vertragsstrafe in § 343 BGB geregelt ist:
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Doch inwiefern ordnet § 348 BGB an, dass in concreto eine Herabsetzung der Vertragsstrafe ausgeschlossen ist? Die amtliche Überschrift von § 348 BGB lautet doch „Erfüllung Zug-um-Zug“. Betrachtet man den Zusammenhang der Aussage des OLG Karlsruhe, so wird deutlich, dass die Vertragsstrafe deshalb nicht herabgesetzt werden kann, weil sie vom Beklagten als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) im Betrieb ihres Handelsgewerbes versprochen worden ist. Diese Formulierung deutet daraufhin, dass § 348 HGB gemeint sein könnte. Und in der Tat, § 348 HGB – ohne amtliche Überschrift – lautet wie folgt:
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
Der Grund, warum die Vertragsstrafe nicht herabgesetzt werden konnte, ist demnach § 348 HGB zu entnehmen. Der Zusammenhang zwischen § 343 BGB und § 348 HGB taucht auch hin und wieder in Klausuren auf, sodass man sich diesen merken sollte.
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