Update (16.07.2019):
Aus gegebenem Anlass ist damit zu rechnen, dass das folgende Thema Gegenstand von mündlichen Prüfungen werden kann:
Mit der in der Überschrift genannten Frage müssen wir in einer mündlichen Prüfung rechnen, so Pötters/Werkmeister, Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, 2014, S. 72.
Dabei ist große Vorsicht angebracht. Hakenberg, Europarecht, 2012, Rn. 96 schreibt dazu:
Bei den Bezeichnungen „Rat“, „Europäischer Rat“, „Ministerrat“ gibt es immer wieder Verwechslungen. Hier muss genau unterschieden werden, mit welcher Konfiguration wir es zu tun haben.
Nun betrachten wir den Antwortvorschlag von Pötters/Werkmeister auf die Frage, woraus sich der Rat der Europäischen Union zusammensetzt:
Aus den Regierungen der Mitgliedstaaten. Daher wird er auch Ministerrat genannt.
Wir sollten unsere Antwort in einer mündlichen Prüfung anders formulieren.
Zunächst empfiehlt es sich, die Norm zu kennen, in der etwas zum Rat der Europäischen Union geregelt ist: Art. 16 II EUV:
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.
Aufgrund dieser Zusammensetzung des Rats der Europäischen Union wird er auch Ministerrat genannt.
Die missverständliche Formulierung von Pötters/Werkmeister „Regierungen der Mitgliedstaaten“ gibt noch dazu Anlass, eine weitere wichtige Unterscheidung anzusprechen. Dazu Hakenberg, Europarecht, 2012, Rn. 114:
Neben dem Rat als Organ der EU können seine Mitglieder auch anderweitig tätig werden, nämlich in Form der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass der Rat praktisch als Regierungskonferenz der einzelnen Mitgliedstaaten nun auf unterer Ebene als der Europäische Rat und nicht als Organ der EU zusammentritt.
Wahrscheinlich ist die Formulierung bei Pötters/Werkmeister durch diese Verwechslung entstanden.
Wichtig ist daneben, dass der Rat der Europäischen Union nicht mit dem Europäischen Rat gleichgesetzt wird. Es handelt sich dabei nämlich um zwei verschiedene Organe der EU. Wer im Europäischen Rat vertreten ist, steht in Art. 15 II EUV:
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil.
Wir merken uns: Die Organe der EU können wir in Art. 13 I EUV nachlesen:
Die Organe der Union sind
– das Europäische Parlament,
– der Europäische Rat,
– der Rat,
– die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“),
– der Gerichtshof der Europäischen Union,
– die Europäische Zentralbank,
– der Rechnungshof.
Wenn wir weitere Informationen zu den einzelnen Organen benötigen, finden wir Antworten in den Art. 13 EUV folgenden Artikeln.
(Ursprünglicher Beitrag vom 06.07.2015)
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