§ 29 I BauGB: Bauliche Anlage

GebäudeHeute soll es mal wieder um einen Aspekt gehen, der in sehr vielen baurechtlichen Klausuren angesprochen werden muss. Ideal ist es wie stets, wenn man sich das Prüfprogramm bereits gedanklich im Kopf bereit gelegt hat und es im Ernstfall abspulen kann. Ausgangspunkt soll die Urteilsbesprechung von Stuttmann in der RÜ 2014, 740ff zu dem Beschluss des OVG NRW, 08.07.2014, 10 A 1787/13 sein.

Auf Seite 743 schreibt Stuttmann:

Der planungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage ist gekennzeichnet durch das weite Merkmal des Bauens und das einschränkende Merkmal möglicher bodenrechtlicher (städtebaulicher/städteplanerischer) Relevanz.

Insofern befindet sich Stuttmann ganz auf der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 31.08.1973, IV C 33.71), Rn. 21:

Auf dem Boden dieser Einsicht kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß sich der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage aus zwei Elementen zusammensetzt, nämlich einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und einem einschränkenden Merkmal (möglicher) bodenrechtlicher Relevanz.

Dann erläutert Stuttmann, was unter dem Merkmal „Bauen“ zu verstehen ist:

Das Merkmal des Bauens ist erfüllt, weil der Mast auf Dauer mit dem Erdboden verbunden ist.

Auch hier folgt Stuttmann dem Bundesverwaltungsgericht, das Bauen wie folgt definiert (Rn. 21):

Als Bauen in diesem weiten Sinne muß das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind.

Jetzt kommen wir zu der spannenden Stelle.

Stuttmann erklärt den Begriff der bodenrechtlichen Relevanz:

Bodenrechtliche Relevanz ist (nur) gegeben, wenn das Vorhaben geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.

An dieser Stelle arbeitet das Bundesverwaltungsgericht aber anders (Rn. 22):

Erforderlich ist vielmehr, wie bereits gesagt, ferner, daß eine derart geschaffene Anlage auch planungsrechtlich relevant ist bzw. planungsrechtlich relevant sein kann, und das heißt, daß sie die in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.

Stuttmann hat die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts also in unvollständiger Weise zugrunde gelegt. Das könnte in einer Klausur Punkte kosten, weil damit die Subsumtion unter die in § 1 Abs. 4 und Abs. 5 BBauG genannten Belange fehlt. Wie könnte eine solche Subsumtion in einer Klausur beispielhaft aussehen?

Preuß, JA 2013, 42 (46):

Danach liegt hier eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB vor. Die Biogasanlage ist auf Dauer mit dem Erdboden verbunden; aufgrund der damit berührten Belange – Umweltauswirkungen (§ 1 VI Nr. 7 c BauGB) – ist eine bodenrechtliche Relevanz gegeben.

[Idealerweise würde man zitieren: „§ 29 I BauGB“.]

Sademach, JA 2013, 518 (523):

Das Vorhaben der Z ist eine auf Dauer mit dem Erdboden verbundene künstliche Anlage. Zudem weist die Änderung der Anlage bodenrechtliche Relevanz auf. Der geplante Umbau der baulichen Anlage führt nämlich zu einer Erhöhung ihres Nutzungsmaßes […] und verändert das Wohnumfeld für den bereits genehmigten Bestand (vgl. § 1 VI Nr. 2 BauGB […]).

Wir sehen: Wenn wir in einer Klausur auf § 29 I BauGB stoßen und den Begriff der baulichen Anlage darstellen müssen, orientieren wir uns an dem Prüfungsprogramm des Bundesverwaltungsgerichts.

3 comments

  1. […] schreibt Anders, dass im Rahmen von § 29 I BauGB zusätzlich (“zudem”) zu der aus der SächsBO übernommenen Definition eine […]

  2. gast sagt:

    Es geht wohl eher um § 1 V, VI BauGB, oder? nicht um Abs. 4 und Abs. 5.

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