Linderkamp/Kreke erläutern in der Jura info 4/2015, IV, dass Tabellen dabei helfen können, sich eine Übersicht zu schaffen. Das ist richtig. Diese Vorgehensweise sei besonders empfehlenswert, wenn „der Unterschied von Normen nur in Nuancen verborgen liegt“. Die beiden Autoren praktizieren diese Art der Systematisierung dann exemplarisch an der Abgrenzung zwischen Beleidigung (§ 185 StGB), Übler Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB):
Man kann Zweifel haben, ob dies schon die denkbar beste Form der tabellarischen Darstellung ist. Aus der Tabelle ergibt sich beispielsweise nicht, wie die Üble Nachrede von der Verleumdung abgegrenzt wird, da identische Tabelleneinträge vorliegen. Auch ist die Zeile in Bezug auf die Beleidigung nicht sehr erhellend, enthält sie doch Elemente, die klar der Üblen Nachrede bzw der Verleumdung zuzuordnen sind. Eine bessere Übersicht vermittelt die Tabelle von Bernd Heinrich.
Anhand dieser Tabelle werden die Unterschiede zwischen den Delikten sofort sichtbar:
– In der ersten Zeile sieht man, dass man sich bei Werturteilen sowohl im 2-Personen-Verhältnis als auch im 3-Personen-Verhältnis im Anwendungsbereich von § 185 StGB befindet.
Noch anschaulicher wäre dies vielleicht, wenn man diesen Teil der Tabelle so fassen würde:
– In der zweiten Zeile sieht man, dass im Falle der „wahren Tatsache“ keiner Differenzierung hinsichtlich eines 2- oder 3-Personen-Verhältnisses bedarf. Auch hier befinden wir uns im Anwendungsbereich von § 185 StGB.
Wiederum könnte man die Tabelle visuell wie folgt etwas verbessern:
– Bei allen anderen Äußerungen von Tatsachen kommt es darauf an, ob es sich um ein 2-Personen-Verhältnis oder ein 3-Personen-Verhältnis handelt.
– Die Abgrenzung zwischen Übler Nachrede und Verleumdung erfolgt dann danach, ob der Wahrheitsgehalt der Tatsache nicht erweislich ist oder ob die Tatsache unwahr ist.
Wer die Systematik anhand der Tabelle verstanden hat, wird künftig in Klausuren keine Schwierigkeiten haben, die Delikte voneinander abzugrenzen.
(Siehe zu diesem Thema auch den Beitrag „Der “schlampige Korrektor”, oder: Korrektoren soll man nicht “beleidigen”!“.)
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