§ 823 II BGB iVm StVO

Claudia Haack hat den Fall des BGH, Urteil vom 27.01.2015, VI ZR 548/12, in der RÜ 2015, S. 216ff gutachtenmäßig aufbereitet. Da der BGH auf die Anspruchsgrundlage § 823 II BGB nicht eingegangen ist, hat sie die Fallbearbeitung um diese Komponente ergänzt. Dabei ist ihr allerdings eine kleine Ungenauigkeit unterlaufen, die wir in unseren Klausuren vermeiden sollten. Sie schreibt auf Seite 218:

Weiterhin steht K gegen B ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 ff. StVO i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB zu.

Dieses Normzitat enthält ein Element, das Korrektoren wahrscheinlich als zu ungenau rügen würden.

Das Problem befindet sich in dem Normzitat „§§ 1ff. StVO“. Diese Bezugnahme ist zu allgemein. Dass ein solch konkretes Normzitat gefordert ist, zeigen Musterlösungen.

Benner, Referendarklausurenkurs Zivilrecht, 2014, Rn. 257:

„3. Anspruch des Mandanten gegen P aus § 823 II i.V.m. § 4 StVO“

Eleftheriadou, JuS 2009, 434 (440):

P könnte gegen N einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Behandlungskosten aus § 823 II BGB, § 14 II 2 StVO haben.

Schwab/Löhnig, Falltrainig im Zivilrecht 1, 2012, S. 32:

Daneben könnte Johansson gegen Heimerl auch einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 2 StVO haben.

Auch frei verfügbare Musterlösungen verschiedener Universitäten legen Wert auf ein konkretes Normzitat.

Uni Bonn:

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO

Uni Köln:

Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 StVO scheidet aus.

Uni Regensburg:

T könnte gegen B auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 StVO einen Anspruch auf Schadensersatz für den getöteten Löwen haben.

Schmetterling

 

Was lernen wir daraus? Wenn wir in einer Klausur § 823 II BGB prüfen wollen und Normen aus der StVO in Betracht kommen, so zitieren wir nicht §§ 1ff StVO, sondern suchen die konkrete Norm, die in unserem Fall in Betracht kommt. Idealerweise blättert man die StVO zur Vorbereitung einmal durch, damit man im Ernstfall die passenden Normen griffbereit hat. Und da man die StVO aus Fahrschulzeiten noch in Erinnerung hat, wird man viele alte Bekannte wiedertreffen.

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