Boris P. Paal und Lea Katharina Kumkar schreiben in der JuS 2015, 707 (710):
Die Internetplattform AuktioNET fungierte als Empfangsvertreterin des Empfängers nach § 164 III (vgl. § 5 AGB).(14)
Fußnote 14 lautet dann so:
Palandt/Ellenberger (o. Fn. 1), § 156 Rn. 3:
Sollte man so zitieren?
Zu diesem Thema schreibt Putzke, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 5. Auflage 2014, Rn. 198:
Und noch ein wichtiger Hinweis: Aussagen zum konkreten Fall dürfen keine Fußnote erhalten. Denn kein Lehrbuchautor oder Gericht kennt den Täter A, den Schuldner B oder den Antragsgegner C des Falles. Schreiben Sie also nicht im Text:
„Folglich benutzte B eine ungeladene Schusswaffe, also kein gefährliches Werkzeug.“
und sodann in der Fußnote:
„Krey/Hellmann, Strafrecht BT 2, Rn. 197.“
Genau das passiert aber in dem genannten Zitat aus der JuS. Ellenberger äußert sich nämlich im Palandt nicht zur Internetplattform AuktioNET:
Der Betreiber der Internet-Plattform ist Empfangsvertreter (§ 164 III) hinsichtl der beiderseits abgegebenen WillensErkl.
(Palandt/Ellenberger, 74. Aufl. 2015, § 156 Rn. 3)
In der Fall-Bearbeitung in der JuS fällt ein weiteres Zitat auf:
Nach § 130 I 1 werden empfangsbedürftige, unter Abwesenden abgegebene Erklärungen wirksam, wenn sie dem Empfänger zugehen. Ein Zugang ist anzunehmen, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Diese Definition wird nicht durch eine Fußnote mit einem Beleg versehen.
Zu solchen Zitaten schreibt RA Christian Wienecke in seiner PowerPoint-Präsentation „Hausarbeiten aus Korrektorensicht„:
– Jede (!) Behauptung und jede (!) Definition müssen (!) mit mindestens einer Fußnote belegt werden.
– Eine Definition ohne Fußnote ist so gut wie keine Definition und wird von den Korrekturassistenten schwer geahndet.
Wer die genannten Aspekte beim Zitieren beherzigt, vermeidet negative Korrekturbemerkungen.
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