§ 281 I 1 BGB: Fristsetzung – Ausnahme für Verbraucher?

Monika A. Kubela schreibt in der JA 2015, 729 (733):

V. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist

Es müsste eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen sein.

1. Aufforderung zur „unverzüglichen“ Nachlieferung

Ausweislich des Sachverhalts forderte K die unverzügliche nochmalige Lieferung einer von ihr bestellten Garnitur […]. Bei Verbraucherverträgen ist die Nennung eines konkreten Datums mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als nicht erforderlich anzusehen. Zur Setzung einer Nachfrist genügt es, wenn diese „sofort“, „unverzüglich“, „umgehend“ uÄ gefordert wird. […]

Mensch

 

Wie ist die Formulierung „Bei Verbraucherverträgen ist die Nennung eines konkreten Datums mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als nicht erforderlich anzusehen“ zu deuten? „Nur bei Verbraucherverträgen“ oder „Auch bei Verbraucherverträgen“?

 

 

Betrachten wir die Frage genauer, indem wir einen Blick in die zitierte BGH-Entscheidung (BGH NJW 2009, 3153) werfen.

Dort wird auf Seite 3154 erläutert, warum die Nennung eines konkreten Datums bei einer Fristsetzung nicht erforderlich ist. Zunächst wird dem Wortlaut nach auf den Begriff der Fristsetzung abgestellt:

Dem Begriff der Fristsetzung lässt sich nicht entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist.

Dann wird festgestellt, was unter einer Frist zu verstehen ist:

Nach allgemeiner Meinung ist eine Frist ein Zeitraum, der bestimmt oder bestimmbar ist […].

Schließlich wird auch der Zweck der Fristsetzung einbezogen:

Auch der Zweck der Fristsetzung gem. § 281 I BGB erfordert es nicht, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)Termin angibt. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird bereits durch die Aufforderung, innerhalb „angemessener Frist”, „unverzüglich” oder – wie hier – „umgehend” zu leisten, hinreichend erfüllt.

Was fällt bei dieser Analyse auf? Der BGH beschränkt seine Ausführungen nicht auf Verbraucherverträge. So deutet auch Unberath im BeckOK, BGB, 01.03.2011, § 281 Rn. 14 diese Entscheidung:

Der Angabe eines bestimmten Endtermins bedarf es nicht (BGH NJW 2009, 3153 […].

So sieht das unter Berufung auf eben diese Entscheidung auch Alpmann im jurisPK, BGB, 7. Aufl. 2014, § 281 Rn. 31:

Die Fristsetzung wird regelmäßig die Angabe eines Endtermins oder eines bestimmten Zeitraums enthalten. Erforderlich ist dies allerdings nicht. Es reicht, wenn der Gläubiger deutlich macht, dass dem Schuldner nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Das Verlangen nach „sofortiger“, „unverzüglicher“ oder „umgehender“ Leistung beinhaltet eine wirksame Fristsetzung.

Dass der BGH an dieser Rechtsprechung festhält, zeigt ein aktuelles Urteil:

Für eine Fristsetzung im Sinne der vorgenannten Vorschriften genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht. Weder lässt sich dem Begriff der Fristsetzung entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist, noch erfordert es der Zweck der Fristsetzung gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I oder nach §§ 437 Nr. 3, 281 I BGB, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)Termin angibt. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird durch eine Aufforderung, sofort, unverzüglich oder umgehend zu leisten, hinreichend erfüllt (Senat, NJW 2009, 3153 Rn. 10 f., zu § 281 BGB).

(BGH, Urteil vom 18.3.2015, VIII ZR 176/14)

Wir können uns also merken: Verbraucher hin oder her – bei einer Fristsetzung nach § 281 I 1 BGB ist die Nennung eines konkreten Enddatums nicht erforderlich. Der Gläubiger muss durch sein Verlangen aber deutlich machen, dass dem Schuldner nur ein begrenzter, bestimmbarer Zeitraum zur Verfügung steht.

2 comments

  1. 123 sagt:

    Ist das denn überhaupt richtig, dass der auf einen Sachmangel gestützte Rücktritt (und, wenn man das derart in einen Topf wirft wie BGH VIII ZR 176/14, womöglich auch der Schadensersatzanspruch) des Verbraucher-Käufers eine Fristsetzung voraussetzt? In der Verbrauchsgüterkaufs-RL findet sich ein solches Erfordernis ja nun nicht.

    • klartext-jura sagt:

      In der Fallbearbeitung von Monika A. Kubela in der JA 2015, 729 geht es um einen Anspruch auf Schadensersatz. Da die von Ihnen angesprochene Thematik im Ausgangspunkt beim Rücktritt diskutiert wird, hatte ich dazu für Freitag einen Beitrag vorgesehen, den ich – da er gut zu Ihrer Frage passt – jetzt gleich (hier) freischalte.

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