Ostendorf schreibt in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 2013, § 132a StGB Rn. 6:
Hinsichtlich der Strafbedürftigkeit gilt es zu sehen, dass die Ausübung eines – inländischen – Amtes bzw bestimmter Berufe selbstständig sanktionsbeschwert untersagt ist: Die Amtsanmaßung durch § 132 [StGB, M.H.], die unbefugte Ausübung des Arztberufes durch § 13 BÄrzteO, […] des Rechtsanwaltsberufes durch § 8 RBerG […].
[…]
Soweit, wie mit § 8 RBerG und § 160 StBerG, die unbefugte Ausübung des Berufes nur als Ordnungswidrigkeit belangt wird, ist es zudem widersprüchlich, das bloße Führen der Berufsbezeichnung mit Kriminalstrafe zu bedrohen.
Und dann in Rn. 20:
Bei Ordnungswidrigkeiten (§§ 8 RBerG, 160 StBerG; §§ 124-126 OWiG) ist § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG zu beachten.
Bei Tröger, JuS 2010, 713, 714 lesen wir:
Zwar ist die aufschiebende Bedingung, § 158 I, mit dem Angebot der Forderung gegen die OHG durch die T-GmbH eingetreten und auch eine Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 I Nr. 5 RBerG scheidet aus, weil die Forderungseinziehung mit dem eigentlichen Refinanzierungsgeschäft der Factoring-Banken in unmittelbarem Zusammenhang steht und daher durch das RBerG nicht betroffen ist, Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG.
Welches der zitierten Gesetze gab es schon beim Schreiben dieser Zeilen nicht mehr?
Antwort:
Das RBerG = Rechtsberatungsgesetz.
Dieses ist mit Artikel 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 am 1. Juli 2008 außer Kraft getreten:
[…]
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010);
[…]
(BGBl I, 2007, S. 2840, 2860)
An die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes ist dann das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) getreten.
Die Laxheit ist frappierend. Manche Kommentierungen zu § 5 UrhG erwähnen als Beispiel für ungeschützte amtliche Werke Bebauungspläne gemäß § 10 BBauG (z.B. Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrecht § 5 UrhG Rn. 12, 3. Aufl. 2014). Das Bundesbaugesetz (BBauG) ist aber schon 1986 in das Baugesetzbuch (BauGB) eingeflossen. Mal sehen, wann sich das unter (reinen) Zivilrechtlern noch herumspricht.
Vielen Dank für diesen weiteren Beleg zum „Weiterleben“ eines Gesetzes, das es nicht mehr gibt. Ich freue mich immer über weiterführende Hinweise zur Thematik von Blog-Einträgen.