Holger M. Sagmeister schreibt in der JuS 2007, 841 (843):
Der zwischen A und der GbR geschlossene mündliche Vertrag befristete das Arbeitsverhältnis zum 31. 1. 2007. Mit Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Arbeitsvertrag grundsätzlich beendet, § 15 I TzBfG.
Fällt beim Betrachten dieser beiden Sätze etwas auf? Das Problem ist nicht leicht zu finden, da es um eine sehr kleine Feinheit geht. Im ersten Satz ist von „Arbeitsverhältnis“ die Rede. Im zweiten Satz steht „Arbeitsvertrag“. Ist die Formulierung so ideal?
Wenn man die Situation genau betrachtet, so kann ein Arbeitsvertrag nicht beendet werden. Wohl aber kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden, da es ein Dauerschuldverhältnis ist. Wir sollten also so formulieren:
Der zwischen A und der GbR geschlossene mündliche Vertrag befristete das Arbeitsverhältnis zum 31. 1. 2007. Mit Ablauf der vereinbarten Zeit ist
der Arbeitsvertragdas Arbeitsverhältnis grundsätzlich beendet, § 15 I TzBfG.
Obwohl es sich so um die terminologisch richtige Formulierung handelt, muss man im Examen trotzdem damit rechnen, dass nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages gefragt wird. Burkhard Boemke legt in der JuS 2016, 249 (250) dankenswerter Weise eine solche Konstellation offen:
In der beim Prüfungsamt eingereichten Fassung zielte die Frage auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Leider wurde der Text insoweit im LJPA geändert. Die jetzige Formulierung verkennt, dass der Vertrag als Rechtsgeschäft und damit punktueller Gegenstand nicht beendet werden kann; beendet werden kann nur die hieraus entstehende Rechtsbeziehung.
Und deshalb hat Boemke die Fall-Frage in der JuS (obwohl es sich um eine (Original-)Referendarexamensklausur handelt wie folgt modifiziert:
Zu welchem Zeitpunkt wird der Arbeitsvertrag (bzw. genauer: das Arbeitsverhältnis) durch die Kündigung beendet?
Wir sollten uns die richtige Formulierung merken, damit wir sie in Klausuren so verwenden können.
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