Gerrit Forst und Johannes Hellebrand schreiben in dem Alpmann-Skript „Die mündliche Prüfung im 1. Examen“, 2016, unter Randnummer 238:
[…] Seit Jahrzehnten ist umstritten, welchen Zweck eine Versammlung haben muss, um von Art. 8 Abs. 1 GG erfasst zu werden: Das BVerfG folgt dem sogenannten engen Versammlungsbegriff und hat die Versammlung im Love Parade-Beschluss definiert als „eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.“ Zweck der Versammlung muss danach die öffentliche Meinungsbildung oder Meinungskundgabe sein […].
Eine starke Gegenauffassung vertritt einen weiten Versammlungsbegriff und verlangt – bei Differenzierungen im Detail – lediglich eine Zusammenkunft mehrerer Personen zu irgendeinem Zweck.
Der Versammlungsbegriff ist ein Thema, das nicht nur in mündlichen Prüfungen immer wieder eine Rolle spielt. Auch in Klausuren muss man ggf unter die verschiedenen Versammlungsbegriffe subsumieren.
Gibt es nun nur die beiden Versammlungsbegriffe, von denen Forst/Hellebrand sprechen, oder besteht Ergänzungspotential?
Detterbeck fasst die verschiedenen Versammlungsbegriffe übersichtlich und leicht zu merken wie folgt zusammen:
Weiter Versammlungsbegriff: Es genügt jeder beliebige gemeinsame Zweck.
Engerer Versammlungsbegriff: Zweck der Zusammenkunft muss eine gemeinsame Meinungsbildung und/oder Meinungsäußerung (kollektive Aussage) sein.
Engster Versammlungsbegriff: Zweck der Zusammenkunft ist die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
(Öffentliches Recht: Ein Basisbuch zum Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht mit Übungsfällen, 2015, Rn. 436)
Bei Forst/Hellebrand kann man also den weiten Versammlungsbegriff und den engsten Versammlungsbegriff lernen. Hinzufügen sollte man mit Detterbeck den engeren Versammlungsbegriff.
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