Schauen wir uns heute mal die folgenden drei Normzitate an:
– Art. 3 III Alt. 9 GG
(Milker, JA 2017, 647, 649)
– Art. 78 Alt. 5 GG
(Hebeler, JA 2017, 484, 486)
– § 29 I S. 1 Nr. 1 Alt. 9 BtMG
(Mitsch, NZV 2013, 63)
Es gibt Korrektoren, die sich an diesen Normzitaten stören könnten. Warum wohl?
Dazu lesen wir auf dem Hinweisblatt von Lena Kunz mit dem Titel „Formale Regeln für das Verfassen einer Hausarbeit im Bürgerlichen Recht„:
Enthält eine Vorschrift mehrere Fälle, können diese mit Var. (Variante) angezeigt werden. Die Verwendung von „Alt.“ (Alternative) ist nicht unzulässig, aber sprachlich ungenau. Alternative bedeutet, dass sich zwei (und keinesfalls mehr als zwei) Dinge gegenseitig ausschließen. Das ist zwar oft, muss aber nicht immer der Fall sein. Daher ist der neutrale Begriff der Variante (Var.) zu wählen. Wem auch „Variante“ zu ungenau ist, kann sich für die Bezeichnung „1. Fall, 2. Fall …“ entscheiden.
Die Autorin formuliert vorsichtig, indem sie die Verwendung von Alternative dann, wenn eine Vorschrift mehrere Fälle kennt, nicht als „unzulässig“, aber als „sprachlich ungenau“ bezeichnet. Es gibt aber auch Korrektoren – da spreche ich aus eigener Erfahrung – die mit der Verwendung des Begriffs „Alternative“ in dieser Konstellation nicht einverstanden sind und sie für unzulässig erklären.
Das Bundesverfassungsgericht sieht das nicht so streng:
Das Amtsgericht hat durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz unzumutbar eingeschränkt.
(BVerfG, Beschl. v. 12.08.2014, 2 BvR 176/12, Rn. 9)
Das ist nur ein Beispiel – es finden sich beim Bundesverfassungsgericht viele weitere Anwendungsfälle.
Was lernen wir daraus? Nach dem Vorsichtsprinzip sollten wir dann, wenn eine Norm mehr als zwei Fälle kennt, nicht von Alternativen sprechen.
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