§ 894 BGB – Grundbuchberichtigungsanspruch

Eine in der juristischen Ausbildung prominent im Immobiliarsachenrecht vorkommende Anspruchsgrundlage ist § 894 BGB. In diesem Sinne stellt Stefan Daniel in der Jura 2017, 1 fest:

Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB ist
ein beliebter Aufhänger für Klausuren aus dem Sachenrecht.

Deshalb ist es wichtig, den Anspruch korrekt zu formulieren. Betrachten wir zunächst einige gängige Formulierungen.

Jan Lieder schreibt in der JuS 2012, 623:

S könnte gegen K ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 zustehen.

Heinrich Flege formuliert in Schlüter/Niehaus/Schröder (Hrsg.), Examensklausurenkurs im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht, 2. Aufl. 2015, S. 104:

3. Anspruch auf Grundbuchberichtigung, § 894 BGB

Dem V könnte ferner ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches zustehen, § 894 BGB.

Susanne A. Benner leitet die Prüfung von § 894 BGB wie folgt ein:

2. Teil: Grundbuchberichtigungsanspruch des L

A. Anspruch des L gegen M auf Grundbuchberichtigung aus § 894

Fraglich ist, ob L gegen M einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 zusteht.

(Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht, 4. Aufl. 2013, Rn. 363)

Sollten wir unsere Prüfung von § 894 BGB mit einer Formulierung dieser Art beginnen?

Karsten Schmidt rät davon in der JuS 2017, 71 mit folgender Begründung ab:

Die im akademischen Unterricht so häufig betonte – in der Realität eher seltene – Klage aus § 894 BGB zielt nicht auf „Grundbuchberichtigung“ (die Bekl. dürfen und können das Grundbuch nicht selbst berichtigen!), sondern auf Bewilligung der vom Kl. nach § 13 GBO beantragten Berichtigung des Grundbuchs (§ 19 GBO).

Werfen wir einen Blick in die relevanten Normen. Los geht es mit § 13 Abs. 1 GBO:

Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.

Wie die nichtamtliche Überschrift von § 13 GBO zeigt, ist hier der Antragsgrundsatz normiert.

Weiter geht es mit § 19 GBO:

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Wieder hilft uns die nichtamtliche Überschrift. § 19 GBO regelt den Bewilligungsgrundsatz.

Wir können uns also merken: § 894 BGB ist auf Bewilligung der vom Kläger nach § 13 GBO beantragten Berichtigung des Grundbuchs (§ 19 GBO) gerichtet. Und so sollte man das dann auch formulieren.

2 comments

  1. 123 sagt:

    Das ist in der Tat richtig und wichtig – schließlich soll aus dem exakt formulierten Anspruchsinhalt im Obersatz des Gutachtens später ein korrekter, den vollstreckungsfähigen Urteilstenor vorwegnehmender Klageantrag werden.

    Dies vorausgeschickt, fragt sich dann aber doch, was der Hinweis auf § 13 GBO hier zu suchen hat – dass der Anspruchsteller einen solchen Antrag bereits gestellt hat, ist weder eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Berichtigungsanspruchs noch gehört es in Klageantrag und Urteilstenor.

    Dafür gehört aber natürlich hinein, welche Eintragung der Anspruchsgegner denn nun bewilligen soll (also z.B.: die Eintragung des Anspruchstellers als Eigentümer des [näher bezeichneten] Grundstücks) – wenn man das weglässt, ist der Obersatz genauso nichtssagend wie wenn man ohne nähere Bestimmung einen “Anspruch auf Schadensersatz” prüft, und Ihr schöner Verbesserungsvorschlag bleibt bestenfalls auf halbem Wege stehen.

    • klartext-jura sagt:

      Herzlichen Dank für diese Präzisierung. Bei nochmaliger Betrachtung stimme ich zu, dass man den Vorschlag von Karsten Schmidt in der JuS in diesem Sinne weiterdenken muss. Wieder etwas gelernt.

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