Stellen wir uns heute vor, ein Prüfer lege uns das hier ersichtliche Foto vor, verbunden mit der Frage: Fällt Ihnen dazu etwas aus der juristischen Methodenlehre ein?
Der Fall ist denkbar unwahrscheinlich, aber eine schlechte Prüfungsfrage wäre das nicht.
Also: Was sollte uns der Prüfer-Erwartung nach einfallen?
Antwort: Die Rede von „Begriffskern“ und „Begriffshof“. Diese Redeweise geht auf Philipp Heck zurück und wird seitdem vielfach zitiert oder auch einfach nur argumentativ ins Feld geführt. Bei Heck gibt es zur Beschreibung seiner diesbezüglichen sprachphilosophischen Konzeption zwei Varianten.
Die erste findet sich in seiner Schrift „Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz“ (in: Archiv für die civilistische Praxis, 1914, 112. Bd., H. 1, S. 1-318). Auf S. 46f. heißt es dort:
Da wird also von „Vorstellungskern“ und „Vorstellungshof“ gesprochen und explizit das Beobachtungsbild des Mondes zur Veranschaulichung herangezogen. Die Betrachtung des Einleitungsbildes zu diesem Beitrag zeigt deutlich, wie sich an den „Kern“ der „Hof“ anschließt, „der allmählich in wortfremde Vorstellungen führt“.
Von „Begriffskern“ und „Begriffshof“ spricht Heck dann in seinem Buch „Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz“ (Tübingen 1932) auf S. 52:
Damit sind wir nun bestens für allfällige Prüfungsgespräche gewappnet, sollte das Thema „Begriffskern“ und „Begriffshof“ einmal auftauchen.
Hinzugefügt sei aber: Man kann den Mond natürlich auch ganz anders betrachten und sollte keineswegs immer an Philipp Heck denken, wenn man den Mond sieht, „der in dunstigen Wolken sich mit einem Hofe umgibt“. Natürlich sind da andere Assoziationen stimmungsvoller und romantischer.
P.S. Ein älterer Jurist, mit dem ich hin und wieder Gespräche führe, legt noch Wert auf die Ergänzung, dass Heck ein Gymnasium in Wiesbaden besucht hat.
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