Heute der nächste Beitrag in der Serie „LTO-Erbrecht-Quiz-Analyse“. Schauen wir uns die Frage 13 an:
Ist Buch 5 des BGB (Erbrecht) wirklich das umfangreichste Buch des BGB?
Mit „umfangreich“ ist, wie die vorgeschlagene Antwort zeigt, die Anzahl der in dem Buch enthaltenen „Regelungen“ gemeint.
Aber: Das Erbrecht ist nicht das Buch des BGB mit den meisten Paragraphen. Es wird in dieser Hinsicht zum Beispiel vom Schuldrecht bei weitem übertroffen. Und auch das Familienrecht liegt in diesem Ranking noch vor dem Erbrecht. Ehrenvoller Platz 3 also für das Erbrecht.
Damit wäre die Antwort „Keine der Aussagen ist wahr“ als richtig einzustufen gewesen.
Und wieder der Blick auf den nächsten Beitrag: Wie steht es mit der Frage „Wer kann nicht Erbe werden?“ Angeboten werden im Quiz die Antworten:
- Das ungeborene Kind
- Das frisch gezeugte Kind
- Das noch nicht gezeugte Kind
- Alle Antworten sind falsch
Wie würdet ihr entscheiden? Mehr dazu am Freitag.
Bisher in der Serie erschienen:
LTO zur Frage: “Ist es möglich, ganz allgemein ‘die Armen’ zu beerben?”
LTO zur Frage: “Nach welcher Norm werden Testamente maßgeblich ausgelegt?”
LTO zu Fragen rund um den Widerruf von Testamenten
P.S. Die Ermittlung der Normenanzahl eines Gesetzes ist übrigens keine ganz triviale Angelegenheit. Davon war hier schon einmal mit Bezug auf das Urhebergesetz die Rede, zu dem die irrtümliche Auffassung anzutreffen ist, es habe 143 Paragraphen (Wie viele Paragraphen hat das Urheberrechtsgesetz?)
Man darf also nicht einfach den Anfangs- und den End-Paragraphen eines Gesetzes (oder im Fall des BGB eines Buches betrachten. Denn es gibt – sorry für den Hinweis auf diese Selbstverständlichkeit – weggefallene Paragraphen (wie z.B. §§ 15 bis 20 BGB) und hinzugefügte Paragraphen, die mit a, b oder c weitergezählt werden (z.B. bei den Regelungen zum Reisevertrag, § 651a BGB bis § 651m BGB). Dies geschieht übrigens zum Nutzen auch der Studierenden. Denn es wäre ja eine Art Weltuntergang für´s Lernen, wenn vertraute Paragraphen-Ziffern sich ändern würden. Fragt sich nur, was man tun könnte, wenn das Alphabet der Kleinbuchstaben erschöpft ist … 🙂 Im Recht der Zahlungsdienste ist die kritische Grenze mit § 675z BGB schon erreicht.
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[…] wieder eine kleine Vorschau auf den nächsten Beitrag innerhalb der Serie: Ist das Erbrecht das umfangreichste Buch im […]