LTO zur Frage: Wer erbt von einem Erblasser ohne Angehörige bzw. in Betracht kommende Erben?

Die Frage 11 des LTO-Erbrecht-Quiz betrifft eine Situation, in der ein Erbe bestimmt werden muss, weil keinerlei Angehörige bzw. in Betracht kommende Erben vorhanden sind.

 

Darf sich die Gemeinde in dieser Konstellation über eine Erbschaft freuen?

Vom Fiskus war in früheren Fassungen der Norm die Rede. Jetzt lautet die Norm wie folgt:

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

Wir sehen: Die Gemeinde darf sich nicht freuen, wohl hingegen das Land, in dem der „einsame“ Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder gegebenenfalls der Bund.

Der Vollständigkeit halber muss man aber noch einen Blick auf Artikel 138 EGBGB werfen:

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Stelle des Fiskus eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts gesetzlicher Erbe ist.

Diese Vorschrift hat allerdings heute neben § 1936 BGB keine praktische Bedeutung mehr (vgl. Schlichting in MüKo, BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 138 EGBGB, Rn. 1).
 
Im nächsten Beitrag geht es um die LTO-Frage:
Wo ist das Erbrecht im IPR geregelt?
 
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Ein Kommentar

  1. […] die zitierte Kommentierung konsultieren. Dort werden weitere Varianten durchgespielt.   Im nächsten Beitrag geht es um die LTO-Frage: Wer erbt von einem Erblasser ohne Angehörige bzw. in Betracht kommende […]

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