Mit Frage 4 wendet sich das Erbrecht-Quiz von LTO der Errichtung von gemeinschaftlichen Testamenten zu. Ich habe die Antwort 2 als richtig angesehen. LTO sieht das aber anders.
Ist die von mir ausgewählte Antwort wirklich falsch?
Aus LTO-Sicht wäre die folgende Antwort richtig gewesen:
Niederschrift durch eine Person und Unterschrift durch beide Personen.
Dies ist gewiss die Normalform beim gemeinschaftlichen Testament und deswegen eine korrekte Form.
Aber so ganz unmöglich ist die verteilte arbeitsteilige Erstellung beim gemeinschaftlichen Testament nicht:
Die Beteiligten errichten die Verfügungen in einem einheitlichen Schriftstück. Jeder schreibt die ihn betreffenden Verfügungen selbst und unterschreibt am Ende nach sämtlichen Verfügungen. Hier sind für die jeweiligen Verfügungen die Formvorschriften des § 2247 eingehalten. Der einheitliche Errichtungswille ist (zumindest) in der gemeinschaftlichen Unterschrift angedeutet; ein gemeinschaftliches Testament liegt vor (BeckOK Bamberger/Roth/Litzenburger Rn. 8).
(Burandt/Rojahn/Braun BGB, 2014, § 2267 Rn. 7)
Also hätte man meine Antwort vielleicht als richtig durchgehen lassen müssen. Wer sich für weitere arbeitsteilige Varianten der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments interessiert, kann die zitierte Kommentierung konsultieren. Dort werden weitere Varianten durchgespielt.
Im nächsten Beitrag geht es um die LTO-Frage:
Wer erbt von einem Erblasser ohne Angehörige bzw. in Betracht kommende Erben?
Bisher in dieser Reihe erschienen:
LTO zur Frage: “Ist es möglich, ganz allgemein ‘die Armen’ zu beerben?”
LTO zur Frage: “Nach welcher Norm werden Testamente maßgeblich ausgelegt?”
LTO zu Fragen rund um den Widerruf von Testamenten
LTO zur Frage: Ist das Erbrecht das umfangreichste Buch im BGB?
LTO zu Frage: Wer kann nicht Erbe werden? Das noch nicht gezeugte Kind?
[…] LTO zur Frage: Wie errichtet man “persönlich” ein gemeinschaftliches Testament? […]
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