Sollten wir in Klausuren/Hausarbeiten/Seminararbeiten und ganz allgemein von einem „argumentum a fortiori“ oder von einem „argumentum a fortiore“ sprechen?
Vorweg: Inhaltlich geht es um einen Erst-Recht-Schluss. Dabei ist zwischen dem Schluss von dem Kleineren auf das Größere (argumentum a minore ad maius) und dem Schluss von dem Größeren auf das Kleinere (argumentum a maiore ad minus) zu differenzieren. Wenn man so argumentiert, macht es erfahrungsgemäß einen guten Eindruck, diese lateinischen Fachbegriffe zu verwenden.
Aber zurück zu unserer eigentlichen Frage: „argumentum a fortiori“ oder „argumentum a fortiore“?
Wie die zwei folgenden Belege zeigen, gibt es in der juristischen Literatur beide Schreibweisen:
Die genannten Methoden zur Rechtsfortbildung – also insbesondere die Analogie, das argumentum a fortiori sowie das argumentum e contrario werden in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen regelmäßig verwendet.
(Gruber, Methoden des internationalen Einheitsrechts, 2004, S. 289)
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass, wenn selbst Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt einer Einschränkung unterliegen, dies erst recht für solche mit Gesetzesvorbehalt gelten muss (argumentum a fortiore).
(Ohrmann, Der Schutz der Persönlichkeit in Online-Medien, 2010, S. 27)
Rein quantitativ (Konsultation von Google, beck-online und juris) ist die Schreibweise „argumentum a fortiori“ häufiger anzutreffen. Dies entspricht nicht der Situation im klassischen Latein, da dort die komparativen Adjektive im Ablativ im Lateinischen überwiegend auf „e“ enden. Es gibt aber auch Beispiele für ein „i“ für komparative Adjektive im Ablativ. Hier hat man nun also die Qual der Wahl: Entweder folgt man der in der juristischen Literatur überwiegenden Schreibweise oder dem überwiegenden Gebrauch im klassischen Latein. Eigentlich müsste man deswegen beide Schreibweisen gelten lassen.
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