Trainerentlassung per Handy? Kann mir wirklich per Handy gekündigt werden?

Da ist er wieder, der alte „Dauerbrenner“: Die Trainerentlassung per Handy am 27.01.2018:

Das Aus für Stuttgarts Trainer Hannes Wolf (36) kam in der Nacht. Kurz nach 23 Uhr am Samstagabend, also sechs Stunden nach dem 0:2 gegen Schalke, wurde ihm seine Entlassung mitgeteilt – per Handy.

Aber: Geht das überhaupt so?

Wir können der Meldung nicht genau entnehmen, was mit „Trainerentlassung per Handy“ gemeint ist. Wurde dem Trainer am Handy gesagt „Du bist entlassen“? Wurde eine SMS oder eine Whats-App-Nachricht dieses Inhalts gesendet? Darauf kommt es aber nicht an, weil in allen diesen Varianten die Kündigung unwirksam ist.
 
Zur Begründung: Der Trainervertrag ist ein Arbeitsvertrag i.S.v. § 611a BGB. Für die Kündigung eines Arbeitsvertrages gilt § 623 BGB:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Also: Mündlich kann man auf keinen Fall wirksam kündigen. Was unter Schriftform zu verstehen ist, können wir § 126 BGB entnehmen:
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Das ist weder bei einer SMS noch bei einer Whats-App-Nachricht der Fall, weswegen auch in diesen beiden Varianten den Anforderungen von § 623 Hs. 1 BGB nicht Rechnung getragen wäre.
 
Elektronisch geht es auch nicht, wie § 623 Hs. 2 BGB uns wissen lässt. Zur Ergänzung: Die elektronische Form ist in § 126a Abs. 1 BGB geregelt:
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Wir sehen: Eine SMS oder eine Whats-App-Nachricht würde der elektronischen Form nicht genügen. Aber elektronisch kann man ja sowieso nicht wirksam kündigen.
 
Als was könnte man also die „Entlassung per Handy“ einstufen? Bestenfalls als eine Art Vorankündigung, dass die Kündigungserklärung in Schriftform zeitnah kommen werde.
 
 

6 comments

  1. Besonders eisenharte Verteidiger sagt:

    Also darüber waren wir uns mit dem Chef ja immer einig: Frauen und Fußball, das ist keine glückliche Verbindung, wir erinnern nur an „Schalke 05“. So auch hier: Sie setzen – ungeprüft – voraus, dass die „Entlassung“ eine Kündigung des Trainer-Arbeitsvertrags darstellt. Also auf so eine Idee würde ein Mann ja nie kommen, nicht mal ein Jura-Doktorand. Soll der Wolf jetzt etwa binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht klagen müssen, oder wie? Also wirklich.

    W. Liebrich & W. Kohlmeyer

    • klartext-jura sagt:

      Verehrte besonders eisenharte Verteidiger, für Ihre erneute Zuschrift danke ich Ihnen herzlich. Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass ich mich „eisenhart“ verteidigen muss. Lautete doch der Schluss-Satz meines Blog-Eintrags: „Als was könnte man also die “Entlassung per Handy” einstufen? Bestenfalls als eine Art Vorankündigung, dass die Kündigungserklärung in Schriftform zeitnah kommen werde.“ Was nun die Frage angeht, ob der Wolf jetzt etwa binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht klagen muss, kann ich Entwarnung geben. Auf die mündliche Kündigung ist § 4 S. 1 i.V.m. § 7 KSchG nicht anwendbar, weil in § 4 S. 1 KSchG von einer schriftlichen Kündigung die Rede ist.

      • Besonders eisenharte Verteidiger sagt:

        Und worin könnte, wenn die „Kündigung“ von dem Wolf demnächst schriftlich nachgereicht werden sollte, der Kündigungsgrund liegen??

        • klartext-jura sagt:

          Um diese Frage zu beantworten, müsste man mehr von den Umständen des Einzelfalls wissen. Unterstellen wir einmal, dass es sich – was wohl bei Fußballtrainern typischerweise der Fall ist – um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt. Dann ist nach § 15 Abs. 3 TzBfG eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist. Ansonsten käme allein die außerordentliche Kündigung in Frage. Erfolglosigkeit eines Trainers reicht als Kündigungsgrund freilich nicht aus (vgl. ArbG Aachen, Urt. v. 22.02.2013, 6 Ca 3662/12, Rn. 46).

          • Maximus Pontifex sagt:

            Die Verträge von Fußballtrainern werden regelmäßig nicht gekündigt, sondern die Trainer im gegenseitigen Einverständnis unter Freistellung von sämtlichen Aufgaben beurlaubt. Die Verträge laufen mit anderen Worten einfach bis zu ihrem vorgesehenen Ende aus, ohne dass der Trainer dafür noch eine Leistung erbringen müsste. Die SMS ist also nichts anderes als der Hinweis an Herrn Wolf, ab jetzt die Füße hochlegen zu können und bis zum Ablauf des Vertrages nur regelmäßig die Kontoauszüge checken zu müssen.

          • klartext-jura sagt:

            Danke für den Hinweis auf diese durchaus so gängige Praxis.

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