Die Datenschutzgrundverordnung ist schon in Kraft getreten – doch was passiert am 25.05.2018?

Aus eigenen Fehlern lernt man am besten: Und so möchte ich heute über eine Ungenauigkeit berichten, die mir in meinem letzten Beitrag zum Thema

“Datenschutz wie im 18. Jahrhundert”? – Verwirrung um die ePrivacy-Verordnung

unterlaufen ist. Anders als bei verbesserungsbedürftigen Aussagen im Print lassen sich solche in Online-Medien glücklicherweise einfacher aus der Welt schaffen. Aber worum geht es? In dem angesprochenen Beitrag hatte ich ursprünglich geschrieben:

Wegen der Regelung des Datenschutzrechts durch die Datenschutzgrundverordnung, die ab 25.05.2018 in Kraft ist, […]

Auch andere Autoren formulieren ähnlich:

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – einige Grundlagen

Wenn die DSGVO am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, gibt es keine Umstellungsfristen

(Härting, AnwBl 2016, 810)

Das Recht auf Datenportabilität, das als Bestandteil der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. 5. 2018 in Kraft tritt, stellt ein Novum, aber auch einen Fremdkörper im datenschutzrechtlichen Kontext dar, zu dessen Einbindung es sicherlich noch einiger Zeit bedarf.

(Brüggemann, K&R 2018, 1)

Wenn die DSGVO am 25. 5. 2018 in Kraft tritt, wird das Datenschutzrecht der Mitgliedstaaten im Rahmen des Anwendungsvorrangs größtenteils verdrängt.

(Vogel, K&R 2017, 441, 445)

Über welche Formulierung könnte man hier terminologisch stolpern?

Genau: Es geht um das In-Kraft-Treten. Dazu heißt es in Art. 99 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung:

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Wann wurde die Datenschutzverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht? Am 04.05.2016 und damit ist sie schon seit dem 24.05.2016 in Kraft.

 

Was ist dann das Besondere am 25.05.2018 – ein Datum, das momentan in aller Munde ist? Das verrät uns Art. 99 Abs. 2 der  Datenschutzgrundverordnung:

Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.

Und siehe da: Der europäische Gesetzgeber differenziert zwischen „in Kraft treten“ und „Geltung“.

Was bedeutet nun dieser Unterschied? „In Kraft treten“ bringt in der Verordnungsterminologie zum Ausdruck, dass es den Mitgliedsstaaten ab da untersagt ist, etwas zu unternehmen, was der Verordnung zuwiderläuft. Erst mit dem Geltungsdatum ist die Verordnung anwendbar (englischer Text: shall apply, französischer Text: est applicable) und erzeugt Rechte und Pflichten für Individuen und Unternehmen.

Übrigens hat diese terminologische Frage auch den englischen Juristen Stewart Dresner beschäftigt, der daraufhin bei Bruno Gencarelli, Head of the Data Protection Unit, Justice, der Europäischen Kommission anfragte. Er erhielt am 6.6.2016 folgende Antwort:

The texts will be fully applicable to companies, and individuals will be able to invoke their rights in two years time. In the meantime, “in force” means that EU Member States cannot take any measure compromising or prejudicing the goals and content of the Regulation or the Directive.

Ein Kommentar

  1. […] den Unterschied zwischen Inkrafttreten und Geltung hingewiesen werden. Dieser Unterschied ist ja hier im Blog schon zur Sprache gekommen. Eine Antwort könnte – ich zitiere aus dem Blog-Beitrag – […]

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