Schauen wir uns heute mal folgende Passage an:
Für einzelne, regelmäßig in irgendeiner Weise besonders bedeutsame oder riskante Geschäfte sieht das Gesetz jedoch ausnahmsweise die Formbedürftigkeit vor.
Ein Wohnraummietvertrag muss schriftlich gekündigt (§ 568 Abs. 1 BGB), ein Bürgschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen werden (§ 766 S. 1 BGB). Ein Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB), gleiches gilt für ein Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB).
(Förster, Allgemeiner Teil des BGB, 2015, Rn. 297)
Was könnte man hier präzisieren?
Zur Beantwortung dieser Frage ein Blick in § 766 BGB:
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
Und siehe da: Nicht der gesamte Bürgschaftsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Nach § 766 S. 1 BGB genügt es, wenn die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilt wurde.
Die Bürgschaft bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform (§ 766 BGB). Dabei muss lediglich die Bürgschaftserklärung schriftlich erfolgen; Ihre Annahme kann mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten geschehen.
(Staab, Firmenkredite in der Bankrechtspraxis, 2003, S. 132)
Auf den ersten Blick mag diese Differenzierung vielleicht als allzu kleinlich erscheinen. Sowohl in der Praxis als auch in Klausuren kann diese präzise Betrachtungsweise allerdings entscheidend sein. Und da der Wortlaut des Gesetzes insofern klar ist, muss hier noch nicht einmal etwas auswendig gelernt werden. Sollte es einmal um die Frage gehen, ob eine Bürgschaft den Anforderungen von § 766 BGB genügt, hilft schon ein Blick ins Gesetz.
Schreibe einen Kommentar