Bei Ingwersen-Stück in Gerhold/Hoefer/Ingwersen-Stück/Schulz: Formulare für Referendare, 2. Aufl. 2016, S. 32, Anm. 71 lesen wir:
Die Berufungsschrift muss gemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, enthalten, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Sie muss von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. […]
„Von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt„?
Warum bin ich über diese Formulierung gestolpert?
Im Gespräch mit einem älteren Juristen habe ich schon öfter gehört, dass Rechtsanwälte früher nicht bei jedem Oberlandesgericht auftreten durften. Aber heute ist das schon längst nicht mehr so. Jeder Rechtsanwalt kann an jedem Oberlandesgericht auftreten.
Wie kommt es nun zu der These im Zitat, es bedürfe einer Zulassung für das Auftreten beim Oberlandesgericht?
Ganz einfach. In § 78 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO hieß es bis zum 31.05.2007:
Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Seit dem 01.06.2007 lautet § 78 S. 1 ZPO:
Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Zusatz, der früher in § 78 S. 2 ZPO zu finden war, dass es sich um einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt handeln müsse, ist also seit mehr als zehn Jahren entfallen.
Und damit kann das oben zitierte Formular verbessert werden. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein – nicht mehr, nicht weniger.
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