Gleußner, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 269 schreibt:
Der Einspruch wird durch Einreichung einer Einspruchsschrift beim Ausgangsgericht eingereicht (§ 340 Abs. 1 ZPO). Der notwendige Inhalt ergibt sich aus §§ 340 Abs. 1, 2 ZPO. Der Einspruch ist zu begründen (§ 340 Abs. 3 ZPO) und ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (§ 339 Abs. 1 ZPO).
Was könnte man hier präzisieren?
Werfen wir zunächst einen Blick in § 340 ZPO:
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen.
[…]
Wir sehen: In § 340 Abs. 2 ZPO wird festgelegt, welchen Inhalt die Einspruchsschrift enthalten „muss“. Eine Begründungspflicht ist nicht vorgesehen. § 340 Abs. 3 ZPO beschäftigt sich mit der Frage, wie mit Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Rügen zur Zulässigkeit der Klage umzugehen ist, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden.
Und deshalb ist das folgende Zitat präziser:
Grundsätzlich muss der Einspruch nicht begründet werden. Allerdings konkretisiert § 340 Abs. 3 ZPO die Prozessförderungspflicht der bereits einmal säumig gewesenen Partei und verlangt deshalb grundsätzlich, dass innerhalb der Einspruchsfrist alles vorgetragen wird, was von der Partei zur Stützung ihres Antrages vorgetragen werden kann. Ein Verstoß gegen § 340 Abs. 3 ZPO führt nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs, sondern gegebenenfalls zur Zurückweisung späteren Vorbringens als verspätet.
(Becker/Schoch/Schneider-Glockzin, Die ZPO in Fällen, 2006, Rn. 284)
Dass ein Einspruch als Formvoraussetzung eine Begründung nicht erfordert, kann in systematischer Hinsicht beispielsweise auch aus einem Umkehrschluss zu § 520 Abs. 1 ZPO entnommen werden:
Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
Eine Norm des Inhalts, dass der Einspruchsführer den Einspruch begründen muss, gibt es nicht.
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