Matthias Breidenstein beschäftigt sich in der JA 2011, 771 ff. im Lernbeitrag Zivilrecht mit den Grundzügen der Kostenentscheidung im Assessorexamen. Betrachten wir einige seiner Tenorierungsvorschläge:
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
[…]
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5.
[…]
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 8%, der Beklagte 92%.
[…]
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/12, der Beklagte 7/12.
[…]
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
[…]
Sollten wir wirklich mit der Formulierung „Kosten des Verfahrens“ arbeiten?
Viele Prüfer wären im Zivilprozessrecht mit einer solchen Tenorierung nicht einverstanden. Dazu Oliver Elzer (Hrsg.), Prüfungswissen ZPO für Rechtsreferendare, 2. Aufl. 2016, Rn. 168 Fn. 76:
Das Urteil hat über die Kosten des Rechtsstreits (nicht des Verfahrens) zu entscheiden. Ein häufiger Fehler in Klausuren. Anders ist es im einstweiligen Verfügungsverfahren („Kosten des Verfahrens“).
(Hervorhebung im Original)
Und auch Wallisch/Spinner weisen in ihrem empfehlenswerten Aufsatz zur Tenorierung in der JuS 2006, 799 ff. (Fn. 10) auf die Gefahren einer solchen Formulierung hin:
Fehlerhaft wäre es, von den Kosten des „Verfahrens” zu sprechen, s. Wortlaut des § 91 ZPO, Becht, Prüfungsschwerpunke im Zivilprozess, 4. Aufl. (2004), Rdnr. 878.
Wir merken uns: Grundsätzlich ist im Zivilprozess von Kosten des Rechtsstreits zu sprechen.
Doch wann sollten wir im Zivilprozess von „Kosten des Verfahrens“ sprechen? Dazu Schuschke/Kessen/Höltje, Zivilrechtliche Arbeitstechnik im Assessorexamen, 35. Aufl. 2013, Rn. 413:
Beachte: Im Kostentenor des Urteils sollte stets von den „Kosten des Rechtsstreits“ gesprochen werden und nicht von den „Kosten des Verfahrens“. Von Letzteren spricht man nur in selbständigen Verfahren, etwa im Beschwerdeverfahren oder im Erinnerungsverfahren (§ 766 ZPO).
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