Täuschungsabsicht vs. Nachteilszufügungsabsicht

Betrachten wir heute den folgenden Ausschnitt aus der Musterlösung einer Klausur von Benjamin Dzatkowski (JA 2019, 36, 41):

Tatkomplex 2: Das Geschehen bei der Staatsanwaltschaft

A. Strafbarkeit des R gem. §§ 267 I Var. 2, 22, 23 I StGB hinsichtlich Verfahrensakte

R könnte sich wegen versuchter Urkundenfälschung gem. §§ 267 I Var. 2, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er in die Geschäftsstelle ging, um das Aquarell aus der Verfahrensakte zu entfernen.

[…]

2. Zwischenergebnis

Somit liegt kein Tatentschluss hinsichtlich einer Gesamturkunde vor.

III. Ergebnis

R hat sich nicht wegen versuchter Urkundenfälschung gem. §§ 267 I Var. 2, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Wer die Gesamturkunde bejaht, muss weiterprüfen, ob die Gesamturkunde durch die Herausnahme des Aquarells verfälscht werden sollte. Wenn eine übergeordnete Beweisbestimmung im Sinne einer Vollständigkeitserklärung angenommen wird, müsste dies ebenfalls bejaht werden. Ebenso die Nachteilszufügungsabsicht, für die nach hM sicheres Wissen ausreichend ist (Rengier StrafR BT II, 18. Aufl. 2017, § 36 Rn. 8; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT I, 41. Aufl. 2017, Rn. 895 f.; BGH wistra 2010, 104).

Der Autor ist also der Auffassung, dass für eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB eine Nachteilszufügungsabsicht erforderlich ist. Ist das wirklich so?

Schauen wir uns zunächst den Wortlaut von § 267 Abs. 1 StGB an:

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hier ist von einer Täuschungsabsicht die Rede, aber nicht von einer Nachteilszufügungsabsicht.

Was sagen Wessels/Hettinger, Strafrecht BT I an der zitierten Stelle dazu?

Nichts zum Thema Urkundenfälschung, denn an der betreffenden Stelle wird die Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB behandelt. Dort finden wir im Wortlaut der Norm das Erfordernis einer Nachteilszufügungsabsicht:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,

[…]

Wir können also festhalten: Wenn wir eine Urkundenfälschung prüfen, müssen wir eine Täuschungsabsicht feststellen. Wenn wir eine Urkundenunterdrückung prüfen, müssen wir eine Nachteilszufügungsabsicht feststellen.

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