Eigentlich ist es ja eine traurige Geschichte. Eine Familie in Ahlen nennt eine rund anderthalbjährige Mops-Dame namens „Edda“ ihr Eigen. Die drei kleinen Kinder im Kindergarten- und Vorschulalter lieben den Mops. Auch die Mutter, die nach eigenem Bekunden seelische Probleme hat, hängt an dem Tier. Der Vater, der querschnittsgelähmt auf einen Rollstuhl angewiesen ist, fühlt sich „Edda“ ebenfalls in Sympathie verbunden. Die beiden Eltern haben aber Schulden bei der Stadt Ahlen (u.a. wegen ausstehender Hundesteuer), weswegen die Stadt am Nikolaustag (!) 2018 zur Pfändung des Mopses schritt. Anschließend bot ein Mitarbeiter der Stadt den Mops über seinen privaten ebay-Kleinanzeigen-Account für 750 € zum Verkauf an. Für 690 € kam der Kauf dann zustande.
(Vgl. zum Ablauf der Ereignisse)
Hat das juristisch alles so seine Ordnung?
Bei der juristischen Prüfung kommt einem zunächst § 811c ZPO (Unpfändbarkeit von Haustieren) in den Sinn:
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
Aber darf man § 811c ZPO direkt auf die vorliegende Pfändung anwenden? Nein, denn es handelt sich um eine Verwaltungsvollstreckung, wenn die Stadt wegen ihr zustehender Forderungen eine Vollstreckung einleitet. Anzuwenden ist primär das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW), da der geschilderte Fall sich in Ahlen in Nordrhein-Westfalen zugetragen hat (und nicht, wie vielfach in unzutreffender Weise vermutet, in Aalen in Baden-Württemberg).
Im Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW ordnet dessen § 27 (Pfändungs- und Vollstreckungsschutz) die Anwendung der §§ 811 bis 813 ZPO an:
Die §§ 811 bis 813 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren. Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde wahr.
Damit kommt es auch innerhalb der Verwaltungsvollstreckung bei der Frage, ob ein Tier gepfändet werden darf, auf § 811c ZPO an. § 811c ZPO ist also nicht unmittelbar, aber über § 27 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW anwendbar. Der Grundsatz ist klar:
Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen. Mops „Edda“ wurde im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszecken gehalten. Damit ist § 811c Abs. 1 ZPO anwendbar.
Aber wie steht es mit der Ausnahme aus § 811c Abs. 2 ZPO?
Danach hätte es zunächst einmal einer besonderen Entscheidung der Vollstreckungsbehörde bedurft, die nach § 27 VwVG NRW an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt. Ob eine solche Entscheidung vorlag, ist aus der Presseberichterstattung nicht ersichtlich. Gewisse Zweifel sind aber angebracht. Unterstellt man jedoch, dass die Vollstreckungsbehörde das Prüfprogramm von § 811c ZPO absolviert hat, wäre zusätzlich Folgendes zu prüfen gewesen:
Hatte der Mops „Edda“ einen hohen Wert im Sinne von § 811c Abs. 2 ZPO?
Für die Beantwortung dieser Frage kann man auf die Gesetzesmaterialien zurückgreifen. § 811c ZPO hat seine jetzige Fassung durch das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht“ vom 20.8.1990 erhalten (Bundesgesetzblatt Teil I 1990 Nr. 43 (25.08.1990) S. 1762).
Zur Begründung heißt es in den Gesetzgebungsmaterialien:
Allerdings birgt ein derart weitgehendes Pfändungsverbot für Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, die Gefahr in sich, daß der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff seiner Gläubiger entzieht, indem er wertvolle Reitpferde, Rassehunde oder seltene Tierarten erwirbt, zu denen er keine engen emotionalen Beziehungen hat. In diesen Fällen besteht kein schutzwürdiges Interesse des Schuldners, auch stehen hier regelmäßig einer Pfändung Belange des Tierschutzes nicht entgegen; das berechtigte Interesse des Gläubigers an einer effizienten Durchsetzung seiner grundrechtlich geschützten Forderungsrechte würde dagegen unverhältnismäßig vernachlässigt. Um die wechselseitigen Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits sowie die Belange des Tierschutzes in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, sieht Absatz 2 vor, daß in Ausnahmefällen das Vollstreckungsgericht die Pfändbarkeit eines in Absatz 1 bezeichneten Tieres wegen seines hohen Wertes anordnen kann. Nach dem Ziel dieses Gesetzesvorhabens setzt dies zunächst voraus, daß der Wert des Tieres einen Erlös erwarten läßt, der die bisher festgelegte Wertgrenze von 500 DM beträchtlich übersteigt. Ist dies der Fall, muß die Unpfändbarkeit des Tieres eine unbillige Härte für den Gläubiger bedeuten, die durch die Belange des Tierschutzes und die Interessen des Schuldners am Tier bei Abwägung aller Umstände nicht zu rechtfertigen ist.
Es fragt sich schon, ob man den Mops „Edda“ in die beispielhafte Aufzählung „wertvolle Reitpferde, Rassehunde oder seltene Tierarten“ einreihen kann. Und ob bei einem Verkaufserlös von 690 € im Jahre 2018 eine Wertgrenze wie die in den Materialien – für das Jahr 1990 – auf 500 DM quantifizierte „beträchtlich“ überschritten ist, darf man mit Fug und Recht bezweifeln.
Aber selbst wenn man einen hohen Wert bejahen würde, wäre noch eine Abwägung erforderlich. Das Absehen von einer Pfändung müsste auf der einen Seite eine „unbillige Härte“ für den Gläubiger, hier die Stadt Ahlen also, darstellen. Auf der anderen Seite müsste man bei dieser Abwägung die Belange des Tierschutzes und die berechtigten Interessen des Schuldners berücksichtigen. Hinzu kommt als abwägungserheblich noch, dass man mit dem Gesetz von 1990 den Belangen des Tierschutzes Rechnung tragen wollte. Der Tierschutz hat heute zu Recht einen hohen Stellenwert (vgl. Art. 20a GG). Es muss also berücksichtigt werden, dass ein Tier leidet, wenn es aus seiner gewohnten familiären Umgebung herausgerissen wird. Dass sich unter Berücksichtigung aller dieser Umstände die Waage der Iustitia zugunsten der Stadt Ahlen neigen könnte, ist schwer vorstellbar.
Und wie steht es mit dem Verkauf von „Edda“ über die ebay-Kleinanzeigen? Da gibt § 30 VwVG NRW (Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld) eine klare Antwort:
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
Ein Verkauf über eine ebay-Kleinanzeige genügt dieser Anforderung nicht.
Mindestens das hat die Stadt Ahlen wohl mittlerweile realisiert. Dazu der Ahlener Bürgermeister:
Hier hat jemand aus unserer kreativen Verwaltung vielleicht eine Idee zu viel gehabt.
Aber von der Rechtmäßigkeit der Pfändung scheint man immer noch überzeugt zu sein. Denn der Kämmerer der Stadt Ahlen beharrte darauf, die Pfändung aus der Familie sei ein legales Mittel gewesen, diese sei bei der Kommune verschuldet.
Postscriptum:
Wer meint, der Fall „Edda“ habe nur die Provinzpresse beschäftigt, irrt. Die Stadt Ahlen hat es mit dieser Art der Vollstreckung bis in die Weltpresse geschafft. Sowohl die „New York Times“ („Debt Collector Seizes Family’s Prized Pug and Sells It on eBay“) als auch die „Washington Post“ („A family couldn’t pay the bills, so the city took their dog and sold it on eBay“) haben ausführlich berichtet. Die BBC brachte gleichfalls einen Bericht („Family pug seized by town over unpaid debts and sold on eBay“).
Angeblich soll die Geschichte ihren Weg sogar nach China geschafft haben. Ein des Russischen mächtiges Familienmitglied hat mich darauf hingewiesen, dass man mit der Suche мопс Германия Ален (= Mops Deutschland Ahlen) in der russischen Suchmaschine Yandex zahlreiche Fundstellen zum Mops-Fall erhält. All das dürfte maßgeblich wohl einer Meldung von dpa-international zu verdanken sein. Man sieht: Vorsicht beim Mops-Pfänden!
Update (13. März 2019):
Rechtsanwalt Solmecke hat sich in seinem Blog unter der Überschrift „Stadt pfändet Mops und verkauft ihn bei eBay-Kleinanzeigen“ mit dem Ahlener Vollstreckungsverfahren befasst. Er beginnt seine Prüfung mit § 808 Abs. 1 ZPO (Pfändung beim Schuldner), was nicht richtig ist, weil es sich um ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren handelt. Die Pfändung ist in § 21 VwVG NRW geregelt. Danach kommt er – ohne einen Hinweis auf das VwVG NRW – auf § 811c ZPO zu sprechen. Das führt aus dem oben genannten Grund (Verweis von § 27 VwVG NRW auf die §§ 811 bis 813 ZPO) im Ergebnis zu keinem Fehler, dürfte aber klausurtechnisch nicht zu empfehlen sein. Schließlich fragt Solmecke „Veräußerung von Pfandsachen über eBay-Kleinanzeigen zulässig?“ und beantwortet diese Frage auf der Grundlage von § 814 ZPO (Öffentliche Versteigerung). Richtig wäre es gewesen, § 30 VwVG NRW (Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld) heranzuziehen. Man sieht: Wer in einer Klausur nach dem Solmecke-Prüfschema arbeiten würde, befände sich in Gefahr.
Im Podcast „Einspruch“ wollte auch die FAZ den Mops-Fall nicht unbehandelt lassen (Folge 64 ab Minute 42:47). Eingeleitet wird die Behandlung dieser Thematik mit der launigen Bemerkung „Jetzt kommen wir zum Mops aus Ahlen, Ahlen in Westfalen, ein kleines Dorf.“ Nun ja, ein Dorf ist Ahlen nicht, sondern immerhin eine Stadt mit rund 52.000 Einwohnern. Danach folgt die juristische Analyse dann weitgehend dem Blog-Beitrag von Solmecke, der auch ausdrücklich erwähnt wird. Deshalb möchte man mit der Argumentation von eben dem FAZ-„Einspruch“ entgegenrufen: „Einspruch, Euer Ehren.“ Leider erlaubt das Podcast-Format keine nachträglichen Präzisierungen. Aber wie wäre es mit einem Podcast „Der Mops von Ahlen – Juristisch genau betrachtet und wie es weiterging“ (Arbeitstitel)? Denn folgt man der Presse-Berichterstattung, ist die Geschichte juristisch noch nicht zu Ende.
Und was soll ich sagen, wenn ich in der Prüfung gefragt werde, ob der Vollstreckungsschuldner und seine Familie denn nun ihren geliebten Mops zurückverlangen können?
Vor der Antwort auf diese Frage stehen diese Woche noch zwei Sitzungsvertretungen und eine Klausur. Inzwischen hoffe ich auf die Schwarmintelligenz 🙂
Oh weh – sooo schwierig ist es?? Ich hatte eigentlich sogar noch eine Zusatzfrage anschließen wollen … (nämlich ob der Schuldner und/oder seine Frau die Versteigerung des Hundes, rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt, nicht auch mit Rechtsbehelfen hätten verhindern können).
Es sind noch zwei Fragen offen.
1. „Und was soll ich sagen, wenn ich in der Prüfung gefragt werde, ob der Vollstreckungsschuldner und seine Familie denn nun ihren geliebten Mops zurückverlangen können?“
Hier ein Antwortversuch:
Die Pfändung ändert nichts an der Eigentumslage. Der Bedienstete der Stadt hat also per ebay-Kleinanzeigen fremdes Eigentum veräußert, und zwar im Wege der §§ 929ff. BGB. Es käme also als Eigentumserwerb nur ein Gutglaubenserwerb in Frage (§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser könnte nach § 935 BGB ausgeschlossen sein. Die Ausnahme in § 935 Abs. 2 BGB („im Wege öffentlicher Versteigerung“) ist bei einer Veräußerung über ebay-Kleinanzeigen nicht einschlägig. Bleibt nur noch die Frage, ob die Ausnahme „Abhandenkommen“ in § 935 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht kommt. Eine Sache ist nicht abhandengekommen, wenn sie dem unmittelbaren Besitzer aufgrund eines rechtmäßigen staatlichen Hoheitsaktes weggenommen wurde. „Beim Besitzverlust kraft öffentlichen Rechts greift § 935 Abs. 1 nicht; an die Stelle der freiwilligen Besitzaufgabe tritt hier der in Bestandskraft erwachsende Hoheitsakt.“ (MüKoBGB/Oechsler, 7. Aufl. 2017, BGB § 935 Rn. 12). Damit steht § 935 Abs. 1 S. 1 BGB einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen. Der Vollstreckungsschuldner und seine Familie können ihren geliebten Mops nicht zurückverlangen. Mittlerweile stellt sich die Frage nicht mehr, weil die Familie nach der Presseberichterstattung den Mops bei der neuen Eigentümerin belassen will.
2. „Ich hatte eigentlich sogar noch eine Zusatzfrage anschließen wollen … (nämlich ob der Schuldner und/oder seine Frau die Versteigerung des Hundes, rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt, nicht auch mit Rechtsbehelfen hätten verhindern können).“
Noch ein Antwortversuch:
Hier steht eine Pfändung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Debatte. Eine solche Pfändung ist ein Verwaltungsakt. Gegen einen Verwaltungsakt kann man sich grundsätzlich mit einem Widerspruch zur Wehr setzen, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO. Allerdings hat Nordrhein-Westfalen durch § 110 JustG NRW die Reichweite des Widerspruchsverfahrens stark eingeschränkt. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 5 JustG NRW bleibt allerdings für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, die von den Vollstreckungsbehörden nach § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erlassen werden, die Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens aufrechterhalten. Dieser Widerspruch hat aber nach § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung. Deswegen muss man – will man einen Aufschub erreichen – nach § 112 Abs. 2 JustG NRW den für entsprechend anwendbar erklärten § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO heranziehen, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen zu lassen.
Eine weitere Schutzmöglichkeit bietet § 26 VwVG NRW:
„Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aussetzen der Vollziehung
(1) Auf Antrag des Schuldners hat die Vollstreckungsbehörde eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. […]“
[…] Der Mops von Ahlen: Ein künftiger Prüfungsklassiker?, […]
Das ist ja schonmal ganz toll, vielen Dank. Zwei wirklich dringende Nachfragen hätte ich aber doch.
Sie erwähnen ja dankenswerterweise das VwVG NRW. Das verweist in § 32 u.a. auf § 817 ZPO. Vielleicht hat der Vollziehungsbeamte die Sache ja gar nicht nach §§ 929 ff. BGB übereignet, sondern i.S.v. § 817 ZPO „abgeliefert“, d.h. durch Hoheitsakt Eigentum übertragen? Und wenn ja, wie würde es sich hierauf auswirken, dass die zugrundeliegende „eBay-Versteigerung“ den Anforderungen des § 30 VwVG nicht genügte (immer vorausgesetzt, das ist tatsächlich so und lässt sich nicht nach der dem § 825 ZPO entsprechenden Vorschrift des § 37 VwVG rechtfertigen)? War denn überhaupt die Pfändung trotz des Verstoßes gegen § 27 VwVG NRW iVm § 811c ZPO wirksam, oder war sie lediglich anfechtbar? (Es würde mir auch genügen, wenn Sie mir die Frage in Anwendung des ZPO-Vollstreckungsrechts beantworten könnten … VwVG NRW muss ich nicht können, und im Zweifel kommt ohnehin nichts anderes heraus.)
Die zweite Frage: Gekauft und bezahlt hatte den Mops ja offenbar der Schuldner. Hätte nicht trotzdem dessen Ehefrau nach § 8 VwVG NRW (der § 771 ZPO entspricht) Drittwiderspruchsklage erheben können? Es gibt da ja im BGB diese komische Vorschrift zur „Schlüsselgewalt“ nebst noch komischerer BGH-Rechtsprechung zur dinglichen Rechtslage. Ist das hier einschlägig??
Vielen Dank für die weiterführenden Fragen. Hier mein Antwortversuch:
1) Was § 37 VwVG angeht, habe ich mit Mail vom 15.03.2019 bei der Stadt Ahlen nachgefragt, ob die dafür erforderliche besondere Anordnung der Vollstreckungsbehörde vorlag. Eine Antwort habe ich bisher noch nicht erhalten.
2) Damit nach § 817 ZPO mit der Ablieferung und der Einräumung des Besitzes das Eigentum auf den Ersteher übergehen kann, müssen die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten sein. Dazu gehört § 814 ZPO. Bei einem Verstoß gegen § 814 ZPO wird das Eigentum somit nicht wirksam übertragen.
3. Die Pfändung war trotz Verstoßes gegen § 811c ZPO wirksam, hätte aber angefochten werden können.
4. Was die „Schlüsselgewalt“ angeht, hat diese meiner Meinung nach dingliche Wirkung (Herberger, Von der „Schlüsselgewalt“ zur reziproken Solidarhaftung, 2019 (i.E.), S. 163: „§ 1357 BGB kommt dingliche Wirkung zu.“). Allerdings halte ich den Anwendungsbereich von § 1357 BGB vorliegend nicht für gegeben. Zum einen ist der Kauf eines Haustieres schon kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Zum anderen kann der Kauf von Mops Edda für 2.400 € unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Familie (Schulden von mind. 7.000 Euro zum Zeitpunkt des Kaufs von Edda) nicht als „angemessen“ iSe familienindividuellen Betrachtung angesehen werden.
Abgesehen von der herzlosen (und wohl nur durch eine hundlose Kindheit erklärbaren) Auffassung, dass der Mops nicht zum angemessenen familiären Lebensbedarf gehörte, bin ich mit Ihren Antworten sehr einverstanden. Vielleicht kommt der Fall ja nächste Woche im Unirep dran; dann werde ich sie da gleich mal vortragen und so tun, als sei ich selbst darauf gekommen.
Guten Tag, vielen Dank für den Beitrag. Ich hätte folgende Nachfragen:
1. Könnten Sie kurz erläutern, warum eine ebay-Versteigerung nicht den Anforderungen des § 30 VwVG NRW genügt? Was genau ist eine „öffentliche Versteigerung“ iSd § 30 VwVG NRW? – ist der Begriff iSv § 383 III BGB, § 814 II ZPO, § 296 I AO oder sonstwie auszulegen? Spielt die InternetversteigerungsVO NRW eine Rolle? Diese ist nach § 1 im Fall einer Versteigerung nach § 814 II Nr. 2 ZPO anwendbar, hier handelt es sich aber aber ja um eine Versteigerung iSd § 30 VwVG NRW.
2. Angenommen, die ebay-Versteigerung ist tatsächlich keine öffentliche Versteigerung iSd § 30 VwVG NRW, welche Rechtsfolge hat dies? (vgl. § 1243 BGB). Liegt dann noch ein Gewährleistungsausschluss nach § 25 VwVG NRW vor? Oder kann die Erwerberin dann allenfalls Amtshaftung geltend machen?