§ 193 BGB: Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Fristberechnungen spielen immer wieder in Klausuren eine Rolle. Dieser Aspekt kann rechtsgebietsübergreifend in allen Klausuren auftauchen. Ein Indiz dafür, dass in der Klausur eine Fristberechnung vorgenommen werden soll, ist es, wenn ein Kalender abgedruckt ist. Ein besonderer Blick ist dann immer auch auf den Wochentag zu werfen, an dem die Frist enden könnte.

Möglicherweise wird dann nämlich § 193 BGB relevant:

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Je nachdem, an welchen Sprachgebrauch man gewöhnt ist, könnte man über den Terminus „Sonnabend“ stolpern. Welcher Wochentag ist damit gemeint?

Zunächst eine klare Antwort: Mit Sonnabend ist Samstag gemeint.

Sonnabend bezeichnet in einigen Sprachbereichen den Wochentag „Samstag“. § 193 BGB legt also fest, dass unter den dort genannten Voraussetzungen eine Frist nicht an einem Sonntag, einem staatlichen anerkannten Feiertag bzw. einem Samstag (= Sonnabend) endet, sondern am nächsten Werktag. Nicht korrekt wäre es zu sagen, dass die Frist sich generell um einen Tag verschiebt. Das kann richtig sein, z.B. dann, wenn das Fristende eigentlich auf einen Sonntag fallen würde und der darauf folgende Montag kein Feiertag ist. Aber schon am Beispiel des Samstags erkennt man, dass eine Verschiebung um einen Tag nicht richtig sein kann – denn an einem Sonntag kann die Frist ja nicht enden.

Jetzt kann man sich natürlich noch fragen, wie es sich auswirkt, wenn es sich nicht um bundeseinheitliche Feiertage handelt. Man nehme an, dass ein Tag am Kanzleisitz kein Feiertag ist, am Sitz des zuständigen Gerichts aber schon. Wie ist dann zu entscheiden? Die Antwort folgt nächste Woche.

2 comments

  1. Max sagt:

    Eine spannende (wenngleich selten relevante) Frage, die mit Ihrer Frage verwandt ist, lautet:

    Was gilt, wenn ein detachierter Senat zur Entscheidung zuständig ist, der regionale gesetzliche Feiertag aber nur am Sitz des Gerichts und nicht am Sitz des detachierten Senats besteht (und umgekehrt)? Bsp: Es gibt einen Feiertag in Karlsruhe (Sitz des BGH), zuständig für die Entscheidung (Revision) ist aber ein Strafsenat des BGH, der in Leipzig sitzt. In Leipzig gibt es den Feiertag nicht. Was gilt jetzt hier, wenn die Revisionseinlegungsschrift an dem Werktag, der auf den Feiertag folgt, a) in Karlsruhe und b) in Leipzig bei Gericht eingeht, wenn die Revisionseinlegungsfrist an sich am Feiertag ablaufen würde?

    • klartext-jura sagt:

      Vielen Dank für diese ergänzende Frage. In meinem morgigen Blog-Beitrag werde ich mich (wie angekündigt) generell mit der Feiertagsproblematik bei der Fristenberechnung beschäftigen. Für die darauffolgende Woche plane ich dann einen Beitrag zur Fristenberechnung bei einem detachierten Senat. Danke für die Anregung!

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