In der FAZ vom 31.07.2021, S. 29 wurden Ausführungen zu einer Impfpflicht nach § 23a IfsG gemacht. Dabei wurde die Vorschrift wie folgt zitiert:
Wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verarbeiten und nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.
Welcher Reflex aus dem Jurastudium meldet sich da zu Wort?
Es ist der immer wieder beschworene Reflex, einen einmal zitierten Paragraphen nachzulesen. Tut man dies, so stellt man fest, dass § 23a IfsG heute folgenden Wortlaut hat:
Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.
Wie erklärt sich der Unterschied? In dem Leserbrief wird die Gesetzesfassung von 2015 wiedergegeben.
Hätte die FAZ-Redaktion bei einem wörtlichen Gesetzeszitat, das der gegenwärtigen Rechtslage nicht entspricht, die Einsenderin nicht vielleicht doch um eine Überarbeitung bitten sollen? Jedenfalls bestätigt sich, dass der Ratschlag auf dem Jura-Studium seine Berechtigung hat.
Schreibe einen Kommentar