Heute soll es wieder einmal um eine Jura im Alltag-Beobachtung gehen. Wenn man genau hinschaut, begegnet man nämlich im Alltag ständig juristischen Fragestellungen und kann so das juristische Lernen bequem in den Alltag integrieren. Als ich eine Gesichtsmaske ausgepackt habe, fiel mir dieses Sicherheitsetikett auf. Dieses erinnerte mich an einen Streitstand, den ich aus dem Strafrecht kenne. Worum könnte es gehen?
Genau, ich habe an § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB gedacht:
§ 243 StGB: Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
Hier stellt sich nun die Frage, ob ein Sicherheitsetikett wie das auf dem Foto abgebildete eine „andere Schutzvorrichtung“ i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB darstellt. Insofern stellt sich die Frage, ob das Sicherheitsetikett die Gesichtsmaske gegen Wegnahme besonders sichert. Indes kann das Sicherheitsetikett eine Wegnahme nicht verhindern. Es ermöglicht es lediglich, die Gesichtsmaske wiederzuerlangen, weil es beim Verlassen des Geschäfts einen Alarm auslöst. In diesem Sinne stellt Wittig im BeckOK-StGB, 01.02.2022, § 243 StGB, Rn. 18.2 fest:
„Eingebaute Signale oder sonstige Vorkehrungen reichen dagegen nicht aus, wenn sie lediglich der nachträglichen Entdeckung des Täters bzw. der Wiedererlangung der gestohlenen Sache dienen sollen.“
Dieses Beispiel kann vielleicht dabei helfen, sich die Problematik rund um Sicherheitsetiketten zu vergegenwärtigen. Denn Sicherheitsetiketten können wir nicht nur im Alltag begegnen, sondern auch in Klausuren :-).
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