Mittlerweile befindet sich die sog. Button-Lösung in § 312j Abs. 3 BGB. Dort lesen wir:
Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Nun gibt es im Internet hin und wieder Angebote, eine bestimmte Leistung für einen gewissen Zeitraum kostenlos in Anspruch zu nehmen. Wenn man dann nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums erklärt, dass man die Leistung über den kostenlosen Testzeitraum hinaus nicht weiter beziehen möchte, schließt sich die kostenpflichtige Phase an. Ich begegne solchen Angeboten beispielsweise relativ häufig bei juristische Zeitschriften-Probeabos. In diesem Zusammenhang ist der Button dann manchmal wie folgt beschriftet: „Jetzt gratis testen!“ Genügt eine solche Button-Beschriftung den Anforderungen von § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB?
Nein, eine solche Beschriftung ist nicht ausreichend. Denn § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB ordnet ja an, dass die Schaltfläche „gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“ sein muss. Daran fehlt es bei der Beschriftung „Jetzt gratis testen“. Für den Fall, dass der Button mit „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ beschriftet ist, nimmt das OLG Köln einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB an, weil die Gefahr bestünde, dass der Verbraucher davon ausgehe, nur eine kostenfreie Probezeit zu buchen, und dass ihm ein solcher Gratistest nur „jetzt“ möglich sei (vgl. OLG Köln v. 07.10.2016, 6 U 48/16). Also „Augen auf“ beim Gratistesten juristischer Zeitschriften :-). Übrigens: Einige juristische Verlage haben die Button-Gestaltung zwischenzeitlich überarbeitet und verwenden jetzt – auch bei vorgeschalteten Gratis-Abos – zutreffenderweise die Beschriftung „kostenpflichtig bestellen“.
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