Die folgenden Überlegungen können für alle nützlich sein, die selbst oder in ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis mit einem Bausparvertrag zu tun haben. Da kann es nämlich passieren, dass die Bausparkasse in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt. Ob man davon betroffen ist, kann man beispielsweise den Jahreskontoauszügen entnehmen, die gerade zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn die Summen mit Sicherheit nicht spektakulär hoch sind (ich kenne Fälle in denen es um 7,50 Euro bzw. 15 Euro ging), wäre es trotzdem schön, wenn man dieses Geld sparen könnte. Es reicht alle Mal für den ein oder anderen Kaffee :-). Aber was muss man dafür tun?
Das ist ziemlich einfach. Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2022 (Aktenzeichen: XI ZR 551/21) entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist. Dies habe ich daraufhin meiner Bausparkasse so mitgeteilt und nach knapp sechs Wochen folgende Antwort erhalten:
„Sehr geehrte Frau …
vielen Dank für Ihre Nachricht vom … .
Die innerhalb der letzten drei Jahre und nicht der Verjährung unterliegenden, bereits belasteten Beträge, werden wir Ihnen nebst Zinsen erstatten. Zudem werden wir Ihrem Bausparkonto zukünftig keine Servicepauschale ehr in Rechnung stellen.
Mit freundlichen Grüßen“
Dieser Verlauf der Dinge zeigt, dass es nützlich ist, die neuere BGH-Rechtsprechung eifrig zu verfolgen und zu überlegen, inwiefern man darauf im Alltag Nutzen ziehen kann :-). Und selbst wenn man keinen Bausparvertrag hat, kann man mit dieser Information Freunden und Bekannten sicherlich eine Freude machen.
Der noch bessere Tipp mit noch höheren positiven finanziellen Auswirkungen ist, gar nicht erst einen Bausparer abzuschließen…
https://www.professor-money.de/wiki/fondssparplan-oder-bausparvertrag