Beteiligtenfähigkeit oder Beteiligungsfähigkeit?

Heute ein Blick in die Klausurenlösung C 314 aus dem Klausurenkurs von Alpmann Schmidt. Dort heißt es auf S. 4:

Die Beteiligtenfähigkeit des A als natürliche Person und der Stadt X als juristische Person ergibt sich jeweils aus § 61 Nr. 1 VwGO.

Von „Beteiligtenfähigkeit“ schreiben in diesem Zusammenhang viele: So zum Beispiel Beyerbach, JA 2014, 813 (816f), Ogorek, JuS 2009, 511 (516) und Rozek, JuS 2007, 601 (603f).

Anders formuliert Gröpl auf seiner Webseite:

Beteiligungsfähigkeit, § 61 VwGO

(So zum Beispiel auch Guckelberger, JuS 2007, 436 (437), Klement in Glaser/Klement, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2009, Fall 1 Rn. 39 und Rennert, JuS 2008, 119 (123))

Und bezogen auf – unter ausdrücklicher Verwerfung von „Beteiligtenfähigkeit“ – § 63 BVerfGG in seinem Lehrbuch Staatsrecht I, 2014, Rn. 1669:

[…] „Beteiligungsfähigkeit“ (nicht: Beteiligtenfähigkeit) […].

Zusätzlich gibt es noch die „vermittelnde Lösung“:

[…] Der Klägerin fehlt es an der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, […] erforderlichen Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin ist nicht mehr beteiligungsfähig, […].

(VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.09.2014, 9 K 3455/13, Rn. 13ff)

Die Antragstellerin zu 1) ist als Adressatin der Untersagungsverfügung beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind Personenvereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Die Beteiligungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beurteilt sich danach, ob ihr aus dem zugrunde liegenden materiellen Recht eine Rechtsposition erwachsen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012 , § 61 Rn. 8f).

(VG Neustadt, 02.11.2012, 4 L 862/12.NW, Rn. 10)
Vogel1

Was also soll der arme Studierende schreiben? „Beteiligtenfähigkeit“ oder „Beteiligungsfähigkeit“? Die Überschrift von § 61 VwGO wird man nicht ins Feld führen können, weil sie nicht amtlich ist, wie man schon an den eckigen Klammern in den Gesetzessammlungen erkennen kann. Deswegen ist es übrigens in der mündlichen Prüfung ein absolutes „No go“, mit nichtamtlichen Überschriften zu argumentieren. Bleibt vielleicht als praktischer Ratschlag nur, einheitlich zu formulieren und auf die jeweiligen Ortsgebräuche Rücksicht zu nehmen. Für die überwiegende Meinung in Saarbrücken heißt das wohl: „BeteiligungSfähigkeit“ (S für Saarbrücken). In „Beteiligtenfähigkeit“ kommt kein „S“ vor, für Saarbrücker-Studierende also leicht zu merken.

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