Die Frage aus der Überschrift stellte sich mir kürzlich bei einer Recherche in beck-online. Dabei bin ich auf folgende bibliographische Angaben gestoßen:
Prädidenten des Deutschen Patentamts 11. Februar 1950 Aktz.: II c 844/49
Rechte des Pfändungspfandgläubigers an einer nicht bekanntgemachten Patentanmeldung
Deutsches Patentamt ( Prädidenten ), Bescheid vom 11.02.1950 – II c 844/49
Sollte man das so ungeprüft per Copy and Paste in eine Fußnote aufnehmen?
Copy and Paste ist im vorliegenden Kontext grundsätzlich eine nützliche Funktion, weil sich so Tippfehler bei der Übernahme vermeiden lassen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die betreffenden Angaben irgendeine fehlende Plausibilität erkennen lassen. Dies ist hier bei der zweimaligen Erwähnung der „Prädidenten des Deutschen Patentamts“ der Fall. Es deutet schon auf den ersten Blick vieles darauf hin, dass das (seinerzeitige) Deutsche Patentamt über einen „Präsidenten“ verfügte und nicht über einen „Prädidenten“. Zu vermuten ist also, dass „Präsident“ gemeint ist. Aber man weiß ja nie. Werfen wir einen Blick in die angegebene Original-Print-Fundstelle in der GRUR, 1950, 294:
Hier ist dann wirklich ein Besuch der Bibliothek notwendig. Die Vermutung hat sich im Ergebnis bestätigt: Es geht um einen Bescheid des Präsidenten des Deutschen Patentamts. Bleibt natürlich die Frage, wie der Fehler in der beck-Datenbank entstehen konnte. Hier kann man nur mutmaßen. Einiges spricht dafür, dass es sich um einen OCR-Fehler handelt, der sich daraus erklärt, dass beim Aufbau der Beck-Datenbank die nicht digital vorliegenden Daten per Optical Character Recognition erfasst wurden. Zugegeben: Der Fehler ist hier nicht besonders folgenreich, lenkt aber trotzdem den Blick darauf, dass Analoges als letzte Entscheidungsinstanz manchmal das Digitale schlagen kann.
Übrigens hat das OCR-Schicksal bei beck-online nicht nur den Präsidenten des seinerzeitigen Deutschen Patentamts ereilt, sondern sogar den Bundespräsidenten, der im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern als „Prädident der Bundesrepublik Deutschland“ erscheint.
Analog sieht das so aus:
Zumindest bei Verdachtsfällen bestätigt sich also der Rat, auf die analoge Vorlage von Digitalisaten zurückzugreifen.
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