Heute soll es um einen Fehler gehen, der in einer Klausur im Eifer des Gefechts schnell passieren kann, aber leicht zu vermeiden ist. Bei der Prüfung der Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich die Frage stellen, ob die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich erklärt wurde. Sollte man in diesem Zusammenhang formulieren, dass die Anfechtung demnach „sofort“ erklärt werden muss?
Nein, das Erfordernis einer unverzüglichen Anfechtung setzt gerade nicht voraus, dass die Anfechtung „sofort“ erklärt wird:
Die Unverzüglichkeit der Anfechtung verlangt nicht, dass sofort – also etwa noch am Tag der Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund – angefochten werden muss.
(BeckOK BGB/Wendtland, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 121 Rn. 7)
Danach ist die Frage offen, wo die Frist jenseits des „sofort“ anzusiedeln ist. Denn ein Endzeitpunkt muss ja angegeben werden. Den maßgeblichen Maßstab hat Fuchs präzise wie folgt beschrieben:
= ohne schuldhaftes Zögern; entscheidend ist also nicht das (objektive) Sofort, sondern die (subjektive) Zumutbarkeit alsbaldigen Handelns (§ 121 I BGB).
(Fuchs in: Weber, Rechtswörterbuch, 30. Edition 2023, Unverzüglich)
Wie oft im Recht wird hier mit einer Differenzierung zwischen „subjektiv“ und „objektiv“ gearbeitet. Dieses Muster kann man sich nebenbei merken, weil es – wie gesagt – nahezu omnipräsent ist.
Unser Beispiel hat also verdeutlicht, dass man bei der Arbeit mit Definitionen vorsichtig sein muss. Es gilt zu vermeiden, dass durch eine kleine ungenaue Formulierung eine Voraussetzung postuliert wird, die so nicht geboten ist.
Eines kann man sich aber merken: Wenn eine Anfechtung sofort erklärt wird, dann ist das Unverzüglichkeitserfordernis in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB auf jeden Fall erfüllt. Umgekehrt gilt aber eben nicht, dass jede Anfechtung sofort erklärt werden muss.
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