Es gibt Literatur zum Thema „Gegenvormund“, die sich auf dem Stand von 2023 befinden soll. Doch gibt es überhaupt noch den Gegenvormund?
Bis zum 31.12.2022 gab es in § 1792 BGB a.F. eine Regelung zum Gegenvormund:
(1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
Sind die Vorschriften zum Gegenvormund durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht mit Wirkung zum 01.01.2023 nun verschoben worden?
Daran könnte man denken, wird doch die Reform als „große Paragraphenwanderung“ (Schwab FamRZ 2020, 1321) beschrieben. Doch auch eine aufwendig angelegte Suche führt nicht zum Ziel. Der Gesetzgeber hat sich nämlich vom Gegenvormund verabschiedet. So heißt es in den Gesetzgebungsmaterialien:
Der Gegenvormund (§ 1792 BGB) – wie auch der Gegenbetreuer – wird gestrichen. Der Gegenvormund, der die Vermögenssorge vom Vormund kontrollieren soll, bereitet dem Gericht zusätzlichen Aufsichtsaufwand und dem Mündel zusätzliche Kosten. Er hat in der Praxis keine Bedeutung erlangt.
(BT-Drs. 19/24445, S. 133)
Jetzt fragt man sich natürlich, was mit den Gegenvormündern passiert, die bis zum 31.12.2022 existierten. Auch daran hat der Gesetzgeber gedacht und in Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB eine Lösung vorgesehen:
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2023 wird die Bestellung eines Gegenvormunds und eines Gegenbetreuers wirkungslos.
Schreibe einen Kommentar