Innerbetrieblicher Schadensausgleich: Konsequenzen für das Außenverhältnis?

Der innerbetriebliche Schadensausgleich war hier im Blog bereits zweimal Thema (vgl. den Beitrag „Innerbetrieblicher Schadensausgleich, oder: Wie war das noch einmal mit der groben Fahrlässigkeit?“ und den Beitrag „Innerbetrieblicher Schadensausgleich, oder: „Leichte Fahrlässigkeit“ oder „leichteste Fahrlässigkeit“?„). Heute soll unter einem anderen Gesichtspunkt über den innerbetrieblichen Schadensausgleich nachgedacht werden. Dieser Gesichtspunkt verdeutlicht, dass es noch eine weitere Facette gibt: Stellen wir uns folgenden Fall vor: Ein Arbeitnehmer fügt im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit einem betriebsfremden Dritten leicht fahrlässig einen Vermögensschaden zu. Kann der Dritte nun den Arbeitnehmer in Anspruch nehmen oder kann sich der Arbeitnehmer im Außenverhältnis zum Dritten auf das Prinzip des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen, um den gegen ihn erhobenen Anspruch zu reduzieren?

Wichtig ist hier zu erkennen, dass es sich um einen Fall der sog. Außenhaftung handelt. Im Außenverhältnis haftet der Arbeitnehmer unbeschränkt. Als Merkspruch wurde seinerzeit in einer Vorlesung empfohlen, sich den Terminus „innerbetrieblicher Schadensausgleich“ gewissermaßen auf der Zunge zergehen zu lassen. Die Betonung liegt bei dieser Betrachtungsweise auf „innerbetrieblich“, was sich als gute Erinnerungshilfe erweist. Im Außenverhältnis ändert sich damit an der Haftung des Arbeitnehmers nichts. Allerdings hat der Arbeitnehmer, der einem Dritten gegenüber im Außenverhältnis schadensersatzpflichtig ist und im Innenverhältnis zum Arbeitgeber nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht oder nicht in voller Höhe haften würde, einen Freistellungsauspruch gegen den Arbeitgeber von der Schadensersatzpflicht gegenüber dem Dritten.

4 comments

  1. Anton sagt:

    Wäre im Fall des als Beispiel genannten Vermögensschadens nicht zu bedenken, dass im Gegensatz zu einem Personen- oder Sachschaden bei einem Vermögensschaden mangels unmittelbarer vertraglicher Beziehung des Arbeitnehmers gegenüber dem Dritten die unmittelbarere Haftung regelmäßig überhaupt nicht gegeben ist..?

    • klartext-jura sagt:

      Danke für diesen Hinweis! Wenn man an § 823 Abs. 1 BGB denkt, muss man natürlich berücksichtigen, dass das Vermögen als solches von § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt ist. Man müsste also an Fallkonstellationen denken, in denen ein in § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut oder Recht verletzt ist. Alternativ käme aber z.B. auch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz in Betracht.

      • Anton sagt:

        Ein Schutzgesetz, das vor einem leicht fahrlässig verursachtem Vermögensschaden schützt, fällt mir ad hoc nicht ein. Vielleicht gibt es dahingehend etwas in nebenstrafrechtlichen Normen?

        Wenn eine Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Dritten jedenfalls in bestimmten Fällen nicht vorliegt und dieser daher den Arbeitgeber in Anspruch nimmt, ergibt sich allerdings noch eine weitere Fragestellung in Bezug auf den innerbetrieblichen Schadenausgleich.
        Der Regressanspruch des Arbeitgebers wird in den mir bekannten Fällen durch einen Ausgleichsanspruch aus der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Dritten begründet. Wenn keine gesamtschuldnerische Haftung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegt, scheidet dies aus.
        Womöglich wäre in diesem Fall ein Ansatz, die Schadenverursachen beim Dritten im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als eine Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB zu betrachten. Der Schaden des Arbeitgebers könnte dann in dem von ihm gegenüber dem Dritten zu leistenden Schadenersatz bestehen.

      • Anton sagt:

        Wenn ein Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aufgrund der Schadenersatzpflicht gegenüber dem Dritten bejaht werden würde, wäre allerdings auch daran zu denken, dass der Dritte diesen Anspruch pfänden könnte. Dadurch könnte der Dritte dann auch direkt gegen den Arbeitnehmer vorgehen, obwohl dieser eigentlich nicht gegenüber dem Dritten haften würde, allerdings zumindest von vornherein nur in Höhe von dessen Haftungsquote. Ist eine solche Kaskade von vertraglichen Haftungsansprüchen wohl tatsächlich möglich, um das Problem der mangelnden unmittelbaren Haftung bei Schäden, die nicht unter § 823 BGB fallen, zu umgehen..?

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