Eigentlich wollte ich den folgenden Beitrag genau zum ersten April schreiben. Da war allerdings Ostermontag mit anderen Prioritäten. Der Fall mit dem April-Scherz und den juristischen Folgen eignet sich aber ohnehin besser für die Zeit nach dem 1. April, denn es geht um die möglichen Folgen eines Aprilscherzes.
Die Schuldnerin hat wegen eines vom Gläubiger beanstandeten, von der Schuldnerin als Aprilscherz gedachten Facebook-Auftritts eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung abgegeben. Sie beantragte dafür beim Amtsgericht den Erlass eines Androhungsbeschlusses gemäß § 890 Abs. 2 ZPO.
BGH, Beschl. v. 07.06.2018, I ZB 117/17, juris Rn. 1
Hier stellt sich die Frage: Kommt im Rahmen von § 890 Abs. 2 ZPO eine Antragstellung durch den Schuldner in Betracht?
Es geht in § 890 ZPO um die Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen. Im konkreten Fall stand ein Unterlassungsanspruch im Raum. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO legt fest, dass für den Fall, dass der Schuldner der Verpflichtung zuwider handelt, eine Handlung zu unterlassen, wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen ist. Dazu ergänzt § 890 Abs. 2 ZPO eine zusätzliche Voraussetzung:
Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
Im konkreten Fall hat sich nun die Frage gestellt, wer die in § 890 Abs. 2 ZPO vorgesehene Androhung beantragen darf. Aus dem Wortlaut von § 890 Abs. 2 ZPO ergibt sich nicht, wer antragsberechtigt ist. Betrachtet man aber den systematischen Zusammenhang zwischen § 890 Abs. 1 ZPO und § 890 Abs. 2 ZPO, so spricht viel dafür, dass nur der Gläubiger antragsberechtigt ist. Aus Sicht des BGH sprechen Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung entscheidend für eine Beschränkung der Antragsberechtigung auf den Gläubiger:
Die Zwangsvollstreckung soll dem Gläubiger die Durchsetzung seines titulierten Anspruchs ermöglichen. Infolgedessen entscheidet allein der Gläubiger über die Einleitung der Zwangsvollstreckung und deren Durchführung. […] Mit dieser Stellung des Gläubigers als Herrn des Verfahrens ist es unvereinbar, dem Schuldner über einen Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit zu geben, dem Gläubiger entgegen dem Regelungsprogramm des Gesetzes eine Streiterledigung durch notarielle Unterlassungserklärung aufzuzwingen.
BGH, Beschl. v. 07.06.2018, I ZB 117/17, juris Rn. 9 ff.
Und wieder einmal hat sich gezeigt: Die Auslegungsmethoden können bei der Problemlösung Orientierung bieten.
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