Bis zum 31.12.2023 war anerkannt, dass die Gesellschafter einer GbR nach § 128 HGB analog (i.d.F. bis zum 31.12.2023) akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR haften. Für Altverbindlichkeiten der GbR wurde die Haftung der Gesellschafter auf der Basis von § 130 HGB analog (i.d.F. bis zum 31.12.2023) begründet. Wer das einmal so gelernt hat, könnte geneigt sein, in Klausuren weiterhin so zu argumentieren. Das wäre aber nicht gut. Denn eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) hat der Gesetzgeber jedoch die bislang im GbR-Recht vorhandene Lücke mit Wirkung zum 01.01.2024 geschlossen.
Die Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Verbindlichkeiten der GbR ist nunmehr auf § 721 BGB zu stützen:
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Für Altverbindlichkeiten ist jetzt § 721a BGB einschlägig:
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Der Sprung vom GbR-Recht ins OHG-Recht auf der Basis einer Analogie ist hier also verschlossen.
P.S. Der klassische Streit in Klausuren, ob eine GbR überhaupt rechtsfähig ist (der Beitrag „Die Rechtsfähigkeit der GbR in der Klausur, oder: Bringt der Mittelweg den Tod?“ hier im Blog ist also nur noch von historischem Interesse), wurde mit der genannten Reform vom Gesetzgeber entschieden (vgl. dazu den Beitrag hier im Blog „Rechtsfähigkeit der GbR„.
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